Die Kürzung um die Kosten für das Batterie- und Speichersystem ist für die Jahre 2019 bis 2030 ergänzt um die mögliche Kürzung des Bruttolistenpreises auf 50 %. Entsprechend der Regelung bei der 1-%-Methode[1] werden auch bei der Fahrtenbuchmethode die Anschaffungskosten und damit die Abschreibungsbeträge für ab 1.1.2019 angeschaffte Elektro- und Hybridelektro-Dienstwagen nur zur Hälfte angesetzt.[2]

Bei Leasingfahrzeugen treten an die Stelle der AfA-Beträge die monatlichen Leasingraten, die ebenfalls nur zu 50 % bei der Berechnung des für den geldwerten Vorteil maßgebenden Kilometersatzes einbezogen werden. Die Halbierung der Abschreibungs- und Leasingbeträge gilt für Neu- und Gebrauchtfahrzeuge in gleicher Weise.

Steigende Anforderungen an Hybridelektrofahrzeuge

Bei Hybridelektrofahrzeugen (sog. Plug-in-Hybriden) ist die Halbierung der AfA-Beträge bzw. Leasingraten an bestimmte Anforderungen hinsichtlich CO2-Ausstoß bzw. Reichweite des Elektromotors geknüpft. Abhängig vom Anschaffungsjahr steigen die Anforderungen stufenweise an:

 
Jahr der Anschaffung Mindestreichweite des Elektromotors max. CO2-Ausstoß
2019 – 2021 40 km 50g CO2/km
2022 – 2024 60 km 50g CO2/km
2025 – 2030 -[3] 50g CO2/km

Ausreichend ist es, wenn das Fahrzeug eine der beiden ökologischen Anforderungen erfüllt. Sind diese Anforderungen für die Kürzung nicht erfüllt, folgt die Dienstwagenbesteuerung den allgemeinen Regeln, die für Dienstwagen mit Verbrennungsmotoren gelten.

Für ein Hybridfahrzeug, das vor 2023 angeschafft wurde und die Anforderungen laut Tabelle nicht erfüllt hat, kommt eine pauschale Kürzung in Abhängigkeit der kWh-Batteriekapazität weiterhin infrage.[4] Nach jener Regelung kann ein pauschaler Abschlag erfolgen, wenn die Anforderungen nach dem Elektromobilitätsgesetz nicht erfüllt sind.[5] Danach ist z. B. für das Anschaffungsjahr 2022 auch für Lohnzahlungszeiträume ab 2023 ein pauschaler Abschlag von 50 EUR pro kWh (max. 5.500 EUR) möglich. Für Anschaffungen ab 2023 darf die Regelung allerdings nicht mehr angewendet werden.[6] Für ein ab 2023 angeschafftes Hybridfahrzeug mit einer elektrischen Mindestreichweite unter 60 km und einem CO2-Ausstoß von mehr als 50g/km kommt weder die Halbierung des Bruttolistenpreises noch eine pauschale Kürzung in Abhängigkeit der kWh infrage.

[3] Ab 2025 soll nur noch ein max. CO2-Ausstoß von 50g/km gelten, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2-3 i. V. m. § 8 Abs. 2 Sätze 2-3 EStG i. d. F. des Entwurfs eines Wachstumschancengesetzes.
[4] S. Abschn. 4.2.

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