Im Zusammenhang mit der Nutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen ist die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 46 EStG zu beachten. Nach dieser sind die zusätzlich vom Arbeitgeber gewährten Vorteile für das elektrische Aufladen des Elektro- oder Hybridfahrzeuges an einer ortsfesten betrieblichen Ladestation steuerfrei und damit gleichermaßen auch beitragsfrei zur Sozialversicherung. Dies gilt allerdings nur, wenn diese geldwerten Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt[1] erbracht werden.

Auch diese, zunächst bis Ende 2020 zeitlich befristete Freistellungsregelung wurde auf Zeiträume vor dem 1.1.2031 ausgedehnt.

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