Für bestimmte E-Dienstwagen wird der Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage für die 1-%-Regelung um die Aufwendungen gekürzt, die auf das Batteriesystem entfallen. Dabei wird vom Bruttolistenpreis ein Abschlag abhängig von der Batteriekapazität (kWh) vorgenommen. Die Kürzung ist auf einen Höchstbetrag begrenzt. Der jeweilige pauschale Abschlag sowie die Obergrenze bestimmen sich nach dem Jahr der Anschaffung bzw. bei Gebrauchtfahrzeugen nach dem Jahr der Erstzulassung des Dienstwagens.[1]

Die Kürzung nach der Akkukapazität ist zeitlich beschränkt auf den Erwerb von (Hybrid-)Elektrofahrzeugen, die bis 2022 angeschafft bzw. geleast wurden. Sie ist zum 31.12.2022 ausgelaufen. Der jeweilige kWh-Wert (= "Umfang" der Akkukapazität) kann dem Teil 1, Feld 22 der Zulassungsbescheinigung entnommen werden. Weitere Einzelheiten zur Dienstwagenbesteuerung bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen regelt ein umfassendes BMF-Anwendungsschreiben.[2]

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