Die hohen Anschaffungskosten von Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeugen sind bei diesen Fahrzeugen nachteilig für das sog. Dienstwagensegment. Dasselbe gilt für sog. Brennstoffzellenfahrzeuge. Hier schafft eine Sonderregelung für die Firmenwagenbesteuerung Abhilfe. Ein entsprechender "Preisnachlass" findet sich im Gesetz.[1] Ein ­umfassendes Anwendungsschreiben[2] ergänzt die gesetzlichen Sonderregelungen zur Berechnung des ­Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage für die Firmenwagenbesteuerung bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen.

Der Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage für die 1 %-Methode wird um die Aufwendungen gekürzt werden, die auf das Batterien- und Speichersystem entfallen. Aus Vereinfachungsgründen ist ein pauschaler Abschlag von 500 EUR pro kWh der Batteriekapazität vorgesehen. Die Kürzung ist auf einen Maximalbetrag von 10.000 EUR begrenzt. Der pauschale Abschlag wird ab 2014 sukzessive um jährliche 50 EUR, der hierbei zu beachtende Höchstbetrag um jährlich 500 EUR abgeschmolzen. Der jeweilige kWh-Wert (= Umfang der Batterienkapazität) kann dem Teil 1, Feld 22 der Zulassungsbescheinigung entnommen werden.

Die Kürzung ist auf einen Zeitraum bis zum 31.12.2022 beschränkt. Sie gilt für den Erwerb von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen, die vor dem 1.1.2023 angeschafft werden. Die nach dem Anschaffungsjahr maßgebende Kürzung gilt für den gesamten Zeitraum der Firmenwagenüberlassung an den Arbeitnehmer, also auch über 2022 hinaus. Erst für Anschaffungen ab 2023 können die nach der Batterienkapazität berechneten pauschalen Abschläge nicht mehr angewendet werden.[3] Die Abrundung des Bruttolistenpreises auf volle 100 EUR ist nach der pauschalen Kürzung in Höhe des maßgebenden Abschlags vorzunehmen.[4]

Der jeweilige pauschale Abschlag sowie die maßgebende Obergrenze bestimmen sich nach dem Jahr der Anschaffung bzw. bei Gebrauchtfahrzeugen nach dem Jahr der Erstzulassung des Firmenwagens. Die in den Jahren 2013 bis 2022 zulässigen Kürzungsbeträge ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle. Die pauschalen Abschlagsbeträge für die Jahre 2019 bis 2022 sind im Wesentlichen für Hybridelektrofahrzeuge von Bedeutung, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Elektromobilitätsgesetz nicht erfüllen, z. B. weil sie keine elektrische Mindestfahrleistung von 40 bzw. 60 (ab 2022) Kilometern erreichen. Im Übrigen gilt für die Anschaffung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen in den Jahren 2019 bis 2022 der Nachteilsausgleich in Form der zeitlich befristeten Halbierung des Bruttolistenpreises bzw. ab 2020 der Ansatz von 25 % des Bruttolistenpreises, wenn dieser 60.000 EUR nicht übersteigt.[5]

 
Anschaffung/ Jahr der Erstzulassung Kürzung pro kWh Batterienkapazität in EUR Höchstbetrag der Kürzung in EUR
2013 und früher 500 10.000
2014 450 9.500
2015 400 9.000
2016 350 8.500
2017 300 8.000
2018 250 7.500
2019 200 7.000
2020 150 6.500
2021 100 6.000
2022 50 5.500

Durch die Minderung des Bruttolistenpreises wird die Firmenwagenbesteuerung von Elektro- bzw. extern aufladbaren Hybridautos der Steuerbelastung bei herkömmlichen Dienstwagen mit Verbrennungsmotoren gleichgestellt. Der jeweilige kWh-Wert (= Umfang der Batterienkapazität), der für die Berechnung des Kürzungsbetrags benötigt wird, kann dem Teil 1, Feld 22 der Zulassungsbescheinigung entnommen werden.[6] Einbezogen in die Vergünstigung werden auch Brennstoffzellenfahrzeuge. Die Batteriekapazität von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen ist mit der im Fahrzeug gespeicherten Energie bei Brennstoffzellenfahrzeugen vergleichbar. Dieser Wert wird in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 in Ziffer 22 angegeben und ist für die Ermittlung der Minderungsbeträge heranzuziehen.[7]

 
Praxis-Beispiel

Akkuabhängige Kürzung für Elektro- und Hybridelektro-Dienstwagen vor 2019

Ein Mitarbeiter eines Steuerbüros erhält seit Januar 2018 ein neu angeschafftes, extern aufladbares Hybridauto (Code 0016) als Firmenwagen, das er auch privat nutzen darf. Der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung betrug 31.000 EUR, inkl. 7.000 EUR für den Akkumulator mit einer Batterienkapazität von 32 kWh. Die Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb (= erste Tätigkeitsstätte) beträgt 20 km.

Für die Berechnung des monatlichen geldwerten Vorteils des Elektrodienstwagens nach der 1 %-Methode ist zunächst der Bruttolistenpreis um 32 kWh × 250 EUR zu kürzen, maximal um 7.500 EUR (Obergrenze 2018). Nach Abzug des Kürzungshöchstbetrags ergibt sich eine Bemessungsgrundlage von 23.500 EUR (= 31.000 EUR abzgl. 7.500 EUR). Für 2023 errechnet sich folgender Sachbezug Elektrofirmenwagen:

 
Privatfahrten:
1 % von 23.500 EUR

235 EUR
Fahrten zur Firma: 0,03 % × 20 km × 23.500 EUR

141 EUR
Monatlicher Sachbezug Firmenwagen 2023
376 EUR

Die günstigere Halbierung bzw. ab 2020 Viertelung des Bruttolistenpreises findet keine Anwendung, da das Firmenfahrzeug bereits vor 2019 erstmals als Dienstwagen vom Arbeitgeber überlassen worden ist.[8]

Die Kürzung des Bruttolistenpreises ist nur dort zulässig, wo der Ka...

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