Der Prüfling ist von der Ablegung einzelner Teile der Meisterprüfung befreit, wenn er eine dem jeweiligen Teil der Meisterprüfung vergleichbare Prüfung aufgrund einer nach § 42 Abs. 1 oder § 51a Abs. 1, Abs. 2 HwO oder einer aufgrund von § 53 Berufsbildungsgesetz erlassenen Rechtsverordnung oder eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat.[1] Nach der HwO-Novelle vom Juni 2021 ist die Befreiung von einzelnen Prüfungsleistungen nach § 46 Abs. 1 HwO an die weitergehenden Voraussetzungen nach den Absätzen 1a und 1b geknüpft. Demnach (Abs. 1a) ist eine Befreiung nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn

  1. die befreiende Prüfung bezogen auf den jeweiligen Teil der Meisterprüfung die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten in dem jeweiligen Handwerk belegt, und
  2. zwischen ihr und dem jeweiligen Teil der Meisterprüfung keine wesentlichen Unterschiede in Inhalt und zeitlichem Umfang bestehen."

Einzelne Prüfungsleistungen einer befreienden Prüfung dürfen zur Feststellung der Vergleichbarkeit nicht für mehrere Teile der Meisterprüfung zugleich zugrunde gelegt werden (Abs. 1b).

Zu einer Befreiung von den Prüfungsteilen III und IV verhält sich der im Rahmen der Novelle vom Juni 2021 eingeführte § 46 Abs. 1c HwO mit folgendem Inhalt:

"Der Prüfling ist von den Teilen III und IV der Meisterprüfung auch befreit, wenn er die Meisterprüfung in einem anderen zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe bestanden hat. Der Prüfling ist vom Teil IV der Meisterprüfung ferner befreit, wenn er den auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 22b Absatz 4 dieses Gesetzes oder nach § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes vorgeschriebenen Nachweis erbringt".

Er ist von der Ablegung der Teile III und IV befreit, wenn er die Meisterprüfung in einem anderen zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe bestanden hat.[2]

Auf den Teil II der Meisterprüfung kann damit u.  a. die jeweils entsprechende Technikerprüfung angerechnet werden, wenn sie bestanden wurde.

 
Praxis-Beispiel

Anerkennung einer vergleichbaren Prüfung

Die bestandene Abschlussprüfung einer Technikerschule in der Fachrichtung Kraftfahrzeugtechnik wird als Teil II der Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk angerechnet.

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