(1) Als Grundlage für eine einheitliche höherqualifizierende Berufsbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz[2] [Bis 15.11.2022: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie] nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Abschlüsse der höherqualifizierenden Berufsbildung anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnungen).

 

(2) Die Fortbildungsordnungen haben festzulegen:

 

1.

die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,

 

2.

die Fortbildungsstufe,

 

3.

das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung,

 

4.

die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung und

 

5.

das Prüfungsverfahren.

[1] § 42 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze vom 09.11.2022. Anzuwenden ab 16.11.2022.

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