Jede Prüfungskommission soll nach Satz 2 Nummer 4 mindestens ein Mitglied haben, das in einem Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzt und in ihm als Geselle tätig ist. Satz 3 stellt ergänzend klar, dass der Geselle nicht zwingend dem Handwerk angehören muss, in dem der Prüfling geprüft wird. Denn wie die Formulierung "jede Prüfungskommission" zum Ausdruck bringt, ist die Vorgabe der Nummer 4 in den Fällen der Nummer 1 wie auch der Nummern 2 und 3 zu beachten.[1] Aber nur für Prüfungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung ist es entscheidend, dass der Geselle jeweils in dem Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe qualifiziert ist, in dem der Prüfling geprüft wird – wofür bereits die Vorgabe der Nummer 1 sorgt. In den Teilen III und IV hingegen werden die Prüfungen gerade nicht nur durch fachlich zuständige Meisterprüfungsausschüsse und Prüfungskommissionen durchgeführt. Entsprechend hat hier auch der jeweils berufene Geselle nicht zwingend "vom Fach" zu sein.

Die Vorgabe in § 10 Abs. 3 Satz 2 Nummer 4 MPVerfVO dient zum einen der hinreichenden fachlichen Qualifizierung des Prüfungspersonals im Interesse des Prüflings. Zugleich setzt sie aber auch den in § 50a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bzw. § 51d Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 der Handwerksordnung vorgegebenen Auftrag an den Verordnungsgeber um, die "Gruppenzugehörigkeit" der Mitglieder einer Prüfungskommission als Kriterium bei deren Bildung zu berücksichtigen.

Damit stellt Satz 2 Nummer 4 insgesamt die hinreichende Repräsentanz der Arbeitgeber- und der Gesellenseite im Meisterprüfungswesen sicher, was aus Sicht des Verordnungsgebers auch dem Prüfling zugutekommt. Die Einbeziehung beider Blickwinkel verspricht ein zugleich faires wie fachlich umfassend qualifiziertes Prüfen. Die Meisterprüfungsverfahrensverordnung gestaltet dieses Erfordernis zwar als bloßes "Soll"-Erfordernis aus. Dies ist aber aus Sicht des Verordnungsgebers erforderlich, um trotz der gegebenen Schwierigkeiten bei der Gewinnung ehrenamtlicher Prüfender ein funktionierendes Prüfungswesen aufrechtzuerhalten. Hier bedarf es einer gewissen Flexibilität.[2] Zudem stellt das Einstimmigkeitserfordernis in Absatz 1 Satz 2 sicher, dass alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses die konkrete Besetzung der durch sie gebildeten Prüfungskommissionen mittragen.

[1] § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 MPVerfVO.
[2] § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 MPVerfVO.

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