Mit der gleichen Stoßrichtung verlangt Satz 2 Nummer 2, dass in Prüfungskommissionen für Prüfungsleistungen im Teil III der Meisterprüfung mindestens ein Mitglied besonders sachkundig in der wirtschaftlichen Betriebsführung sowie in den kaufmännischen und rechtlichen Kenntnissen sein soll. Und Satz 2 Nummer 3 verlangt, dass in Prüfungskommissionen für Prüfungsleistungen im Teil IV der Meisterprüfung mindestens ein Mitglied besonders sachkundig in den berufserzieherischen Kenntnissen sein soll. Diese Mitglieder brauchen nach Satz 3 hingegen nicht dem Handwerk anzugehören, in dem der Prüfling geprüft wird. Auch die – als "Soll"-Vorgaben ausgestalteten –Vorgaben in Nummer 2 und 3 stellen eine hinreichende fachliche Qualifizierung des Prüfungspersonals sicher. Was die hier geforderte fachliche Qualifizierung angeht, ist der Verordnungsgeber der Einschätzung im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 5. Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 9.6.2021[1] gefolgt: Wer die Meisterprüfung in einem zulassungsfreien oder zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem anderen handwerksähnlichen Gewerbe bestanden hat und regelmäßig ausbildet, ist als besonders sachkundig in diesem Sinne anzusehen.[2]

[1] BT-Drucksache 19/27440, S. 29.
[2] § 10 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 und 3 MPVerfVO.

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