Führt der Arbeitgeber einen Lohnsteuer-Jahresausgleich durch, ist ebenso für den Solidaritätszuschlag ein Jahresausgleich vorzunehmen.

Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag sind die im Jahresausgleich festgestellte Jahreslohnsteuer und die gesonderte Jahreslohnsteuer für die insgesamt im Kalenderjahr bezogenen laufenden und sonstigen Bezüge. Beim Jahresausgleich sind sowohl die Nullzone als auch die Milderungsregelung zu berücksichtigen.[1] Die Freibeträge für Kinder[2] sind stets ungekürzt als Jahresbeträge anzusetzen.

Jahresausgleich ist reines Erstattungsverfahren

Übersteigt die Summe der einbehaltenen Zuschlagsbeträge den im Jahresausgleich errechneten Solidaritätszuschlag, so hat der Arbeitgeber den Unterschiedsbetrag dem Arbeitnehmer zu erstatten. Ist dagegen der im Jahresausgleich errechnete Solidaritätszuschlag höher als die Summe der einbehaltenen Zuschlagsbeträge, so ist der Unterschiedsbetrag vom Arbeitgeber nicht nachträglich einzubehalten, weil der Lohnsteuer-Jahresausgleich ein reines Erstattungsverfahren darstellt. Die nachträgliche Einbehaltung des Unterschiedsbetrags durch den Arbeitgeber kommt nur in den Fällen einer Änderung des Lohnsteuerabzugs in Betracht.[3]

[1] S. Abschn. 2.1.
[2] S. Abschn. 1.3.

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