(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Colombo ausgetauscht.

 

(2) Das Abkommen tritt am dreißigsten Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden [1]

 

a)

in der Bundesrepublik Deutschland auf Steuern, die in den Veranlagungszeiträumen erhoben werden, welche am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnen, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.

 

b)

in Sri Lanka auf Steuern, die für die Veranlagungsjahre erhoben werden, welche am oder nach dem 1. April des Jahres beginnen, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.

 

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens erlischt das am 4. Juli 1962 in Colombo unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Sri Lanka zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen; es ist von dem Tag an nicht mehr anzuwenden, von dem an das vorliegende Abkommen anzuwenden ist.

[1] In-Kraft-Treten am 20. Februar 1982 (BGBl. 1982 II S. 185) .

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