(1) 1Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens im allgemeinen oder im Einzelfall entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. 2Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie in Fällen, die im Abkommen nicht behandelt sind, eine Doppelbesteuerung vermieden werden kann oder wie durch eine besondere Vereinbarung Fragen geklärt werden, die im Zusammenhang mit den Steuern im Sinne des Abkommens stehen und die sich durch unterschiedliche Maßstäbe der Vertragsstaaten für die Besteuerungsgrundlagen oder aus anderen Gründen ergeben. 3Sie können sich ferner beraten, um andere Schwierigkeiten, die sich aus Unterschieden ihrer Steuerrechte ergeben, zu mildern oder zu beseitigen, und der internationalen Steuerverkürzung und -umgehung zu begegnen.

 

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können im Wege der Konsultation Vereinbarungen treffen, um

 

a)

künftige Zweifel zu klären, für welche Steuern das Abkommen nach seinem Artikel 2 Absatz 3 gilt;

 

b)

festzulegen, wie die Begrenzungsbestimmungen des Abkommens, insbesondere der Artikel 10 bis 12, durchzuführen sind.

 

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können gemeinsam über allgemeine Regelungen beraten, um auf der Grundlage des Abkommens den Anspruch der Steuerpflichtigen auf abgestimmte Anwendung des Abkommens in beiden Staaten durch gemeinsame Auslegungen oder durch besondere Verfahren zu sichern.

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