(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.

 

(2) 1Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen. 2Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

 

(3) Abweichend von Absatz 2 darf bei Dividenden, deren Nutzungsberechtigter eine Gesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt,

 

a)

die Steuer nicht erhoben werden, wenn die Dividenden von einer in Schweden ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, und

 

b)

die Steuer 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen, wenn die Dividenden von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft gezahlt werden; die Steuer darf jedoch nicht erhoben werden, wenn der Unterschied zwischen den Sätzen der deutschen Körperschaftsteuer für ausgeschüttete Gewinne und nichtausgeschüttete Gewinne weniger als 5 Prozentpunkte beträgt.

 

(4) 1Der Ausdruck "Dividenden" bedeutet für die Zwecke dieses Artikels Einkünfte aus Aktien, Genußrechten oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder aus sonstigen Gesellschaftsanteilen, wenn die Einkünfte hieraus nach dem Recht des Staates, in dem die zahlende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind. 2Der Ausdruck "Dividenden" umfaßt auch

 

a)

in der Bundesrepublik Deutschland

Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter, Einkünfte aus partiarischen Darlehen, Gewinnobligationen und ähnlichen gewinnabhängigen Vergütungen sowie Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen;

in Schweden

Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem "Aktiefond",

 

b)

andere Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem der Schuldner ansässig ist, den Einkünften aus Anteilen an Gesellschaften steuerlich gleichgestellt sind.

 

(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 dürfen Einkünfte aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder aus partiarischen Darlehen und Gewinnobligationen) nach dem Recht des Staates, aus dem sie stammen, besteuert werden, wenn sie dort bei der Ermittlung des Gewinns des Schuldners abzugsfähig sind.

 

(6) 1Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. 2In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

 

(7) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, daß diese Dividenden an eine in diesem anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder daß die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer in diesem anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

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