(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für folgende Steuern, die für Rechnung eines Vertragsstaats, seiner Länder oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden:

 

a)

Abschnitt II für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen; als solche gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

 

b)

Abschnitt III für Nachlaß-, Erbschaft- und Schenkungsteuern; als solche gelten die Steuern, die

aa)

von Todes wegen als Nachlaßsteuern, Erbanfallsteuern, Abgaben vom Vermögensübergang oder Steuern von Schenkungen auf den Todesfall erhoben werden, oder

bb)

auf Übertragungen unter Lebenden nur deshalb erhoben werden, weil die Übertragungen unentgeltlich oder gegen ein zu geringes Entgelt vorgenommen werden.

 

c)

1Abschnitt IV für Steuern jeder Art und Bezeichnung, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert. 2Ausgenommen sind jedoch Zölle und Verbrauchsabgaben; die Umsatz- und Luxussteuern gelten für den Anwendungsbereich dieses Abschnitts nicht als Verbrauchsabgaben.

 

(2) Die zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, sind in der Anlage zum Abkommen aufgeführt.

 

(3) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

 

(4) In diesem Abkommen gelten

 

a)

der Abschnitt II für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind;

 

b)

der Abschnitt III für

aa)

Nachlässe und Erbschaften, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig war, und

bb)

Schenkungen, wenn der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig war.

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