(1) 1Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifizierungsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden. 2Das Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifizierungsurkunden in Kraft.[1]

 

(2) 1Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragstaaten am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres, aber nicht vor 1961, das Abkommen gegenüber dem anderen Staate schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen. 2In diesem Fall ist das Abkommen letztmals anzuwenden auf die Steuern, die für das Kalenderjahr erhoben werden, in dem die Kündigung ausgesprochen wird.

[1] In Kraft getreten am 6. Juni 1960 (BGBl. II S. 1532), Ergänzungsprotokoll vom 15. Juni 1973 in Kraft getreten am 25. November 1978 (BGBl. II S. 1396).

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