Anwendung des DBA-Luxemburg
Anwendung der Konsultationsvereinbarung
Die umfangreiche Vereinbarung befasst sich mit der einheitlichen Anwendung und Auslegung des DBA-Luxemburg.
Zur Anwendung der Konsultationsvereinbarung ist zu beachten: Die Abschnitte III. und VI. der Konsultationsvereinbarung sind entsprechend Art. 14 Absatz 2 Buchstabe d) des Änderungsprotokolls vom 6.7.2023 ab dem 1.1.2024 anzuwenden. Im Übrigen ist die Konsultationsvereinbarung auf alle Fälle anzuwenden, die zum Zeitpunkt ihrer Anwendung noch nicht abgeschlossen oder die Gegenstand eines Verständigungsverfahrens sind.
BMF, Schreiben v. 15.1.2024, IV B 3 - S 1301-LUX/23/10001 :001
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
5.3495
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
2.471
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
1.4186
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
1.255
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Digitale Steuererklärung wird mit "okELSTER" einfacher
1.034
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
999
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Vereinfachungsregelung für Restaurantdienstleistungen
847
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Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
700
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Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren 2026
672
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Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2026
644
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Steuerverbindlichkeiten während eines vorläufigen Insolvenzverfahrens
06.03.2026
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Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf
05.03.2026
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Freiwillige Rentenversicherungsbeiträge zur türkischen Sozialversicherung
03.03.2026
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Bescheinigungsverfahren und Rente nach dem DBA-Italien
27.02.2026
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Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung im Ausland ansässiger Unternehmer
27.02.2026
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Liste zum automatischen Informationsaustausch
26.02.2026
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Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Berlin wird gestärkt
26.02.2026
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Besteuerung von Rentenzahlungen nach dem DBA-Österreich
25.02.2026
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Fragebögen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von jPöR
25.02.2026
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Rechte und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei der Außenprüfung
25.02.2026