Anwendung des DBA-Luxemburg
Anwendung der Konsultationsvereinbarung
Die umfangreiche Vereinbarung befasst sich mit der einheitlichen Anwendung und Auslegung des DBA-Luxemburg.
Zur Anwendung der Konsultationsvereinbarung ist zu beachten: Die Abschnitte III. und VI. der Konsultationsvereinbarung sind entsprechend Art. 14 Absatz 2 Buchstabe d) des Änderungsprotokolls vom 6.7.2023 ab dem 1.1.2024 anzuwenden. Im Übrigen ist die Konsultationsvereinbarung auf alle Fälle anzuwenden, die zum Zeitpunkt ihrer Anwendung noch nicht abgeschlossen oder die Gegenstand eines Verständigungsverfahrens sind.
BMF, Schreiben v. 15.1.2024, IV B 3 - S 1301-LUX/23/10001 :001
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
4.4795
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
2.046
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
1.2646
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
1.171
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Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
779
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Vereinfachungsregelung für Restaurantdienstleistungen
677
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
649
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Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
645
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Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
541
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Laden von Elektrofahrzeugen beim Arbeitgeber und zu Hause
467
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Elektronische Vordrucke zur Hinzurechnungsbesteuerung
30.03.2026
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Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen
26.03.2026
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Anpassung des AEAO wegen geänderter Kassensicherungsverordnung
24.03.2026
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Grundsätze der Verwaltung für den Betriebsstättenbegriff
18.03.2026
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Bestimmung des Ausstellers einer Rechnung bei Delkredere
17.03.2026
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Umsatzsteuer bei Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer
16.03.2026
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Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
10.03.2026
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Steuerverbindlichkeiten während eines vorläufigen Insolvenzverfahrens
06.03.2026
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Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf
05.03.2026
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Freiwillige Rentenversicherungsbeiträge zur türkischen Sozialversicherung
03.03.2026