(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Luxemburg ausgetauscht.

 

(2) Das Abkommen tritt am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft [1] und ist in beiden Vertragsstaaten anzuwenden

 

a)

bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist und

 

b)

bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

 

(3) 1Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 23. August 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der Fassung des Ergänzungsprotokolls vom 15. Juni 1973 und des Revisionsprotokolls vom 11. Dezember 2009 außer Kraft[2]. 2Seine Bestimmungen gelten bis zur in Absatz 2 geregelten Anwendbarkeit dieses Abkommens fort. 3Auf Steuersachverhalte, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens liegen, bleiben die Bestimmungen des Abkommens vom 23. August 1958 anwendbar.

[1] In Kraft getreten am 30.9.2013 (BGBl 2014 II S. 728), Anwendung grundsätzlich ab 1.1.2014.
[2] Außer Kraft getreten am 29.9.2013 (BGBl 2014 II S. 728)

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