(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
b) |
Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die koreanische Steuer angerechnet, die nach koreanischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist:
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c) |
Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestimmungen des Buchstabens b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in der Republik Korea ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 Nummern 1 bis 6 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten oder aus unter § 8 Absatz 2 dieses Gesetzes fallenden Beteiligungen bezieht; Gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das einer Betriebsstätte dient (Artikel 6 Absatz 4) sowie für die Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Betriebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 3). |
e) |
Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vermieden,
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f) |
1Für die Zwecke der Steueranrechnung nach Buchstabe b Doppelbuchstaben aa, bb und cc wird die koreanische Steuer ungeachtet des tatsächlich gezahlten Steuerbetrags in Höhe des Betrags berücksichtigt, der sich aufgrund der geltenden Quellensteuersätze nach den Artikeln 10, 11 oder 12 des Abkommens ergeben würde. 2Dieser Buchstabe ist nicht mehr anzuwenden auf Einkünfte, die nach dem 31. Dezember 2003 entstehen oder zufließen. |
(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des koreanischen Steuerrechts zur Anrechnung der außerhalb der Republik Korea gezahlten Steuern gilt (unbeschadet des allgemeinen Grundsatzes) Folgendes:
(3) 1Bezieht eine in der Republik Korea ansässige Person Einkünfte, die in der Bundesrepublik Deutsch...
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