(1) 1Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsbehelfe bei der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfasst wird, bei der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, dessen Staatsangehöriger sie ist, einen schriftlichen Antrag stellen mit einer Begründung, weshalb die Änderung dieser Besteuerung gefordert wird. 2Voraussetzung für die Zulassung dieses Antrags ist, dass er innerhalb von zwei Jahren nach der ersten Bekanntgabe der Maßnahmen erfolgt, die zu einer diesem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung geführt haben.

 

(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.

 

(3) 1Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. 2Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

 

(4) Insbesondere können die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren, um nach Möglichkeit eine Einigung zu erreichen über

 

a)

eine übereinstimmende Zurechnung des Gewinns, der auf ein Unternehmen eines Vertragsstaats und auf seine im anderen Vertragsstaat gelegene Betriebsstätte entfällt;

 

b)

eine übereinstimmende Aufteilung der Gewinne auf verbundene Unternehmen im Sinne des Artikels 9;

 

c)

die Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Fall von Nachlässen oder Trusts.

 

(5) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zwecks Anwendung dieses Abkommens unmittelbar miteinander verkehren.

 

(6) 1Fragen, Schwierigkeiten oder Zweifel betreffend die Auslegung oder Anwendung des Abkommens, die nicht durch die zuständigen Behörden in Anwendung der Absätze 1, 2 oder 3 geregelt werden können, können im gegenseitigen Einvernehmen der zuständigen Behörden einer Schiedskommission vorgelegt werden. 2Die Entscheidungen der Schiedskommission sind verbindlich. 3Die Zusammensetzung der Schiedskommission und das Schiedsverfahren werden nach Erörterung zwischen den zuständigen Behörden durch Notenwechsel auf diplomatischem Weg zwischen den Vertragsstaaten festgelegt.

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