Hinsichtlich einer Speicherung von auf Grundlage des § 20a IfSG erhobenen Gesundheitsdaten von Beschäftigten ist zu beachten, dass nicht der Impfnachweis selbst gespeichert werden darf, sondern lediglich die Information, dass ein gültiger Nachweis erbracht wurde und ggf. das Ablauf-/ Enddatum dieses Nachweises. Das Kopieren, Einscannen oder Aufbewahren des Nachweises ist unzulässig. Sofern der Nachweis von Personen erbracht wird, die keine unmittelbar Beschäftigten der entsprechenden Einrichtung sind, dürfen zudem auch der Vor- und Nachname sowie Kontaktdaten erhoben werden.[1]

Es gilt zudem der Grundsatz der Zweckbindung.[2] Eine Verarbeitung der Gesundheitsdaten zu einem anderen Zweck als zur Erfüllung der Kontrollpflicht durch den Arbeitgeber ist nicht zulässig.

Sofern durch die Abfrage des Impfstatus Beschäftigtendaten verarbeitet werden (was regelmäßig zu bejahen ist), sind die Mitarbeiter über die Verarbeitung durch Bereitstellung der Pflichtinformationen aus Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO zu informieren. Dies kann z. B. über ein Informationsblatt oder einen Link zu einem digital hinterlegten Dokument erfolgen.

[1] Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht vom 13.4.2022, S. 2.
[2] Art. 5 Abs. 1 Buchst. b DSGVO.

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