Für Mitarbeiter von bestimmten Einrichtungen und Unternehmen des Gesundheitssektors, z. B. Krankenhäuser, Arztpraxen, Alten- und Pflegeheime besteht nach § 20a IfSG eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Das bedeutet, dass diese Personen entweder genesen oder geimpft sein müssen, zumindest solange keine medizinische Kontraindikation hinsichtlich einer Impfung vorliegt. Die Beschäftigten haben einen entsprechenden Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber zu erbringen. Die Verarbeitung dieser Daten ist auf Grundlage des Art. 9 Abs. 4 DSGVO i. V. m. § 20a Abs. 1 IfSG zulässig.

Eine Verarbeitung des Impfstatus von Beschäftigten könnte grundsätzlich auch auf § 23a IfSG fußen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich um keine impfpräventable Krankheit handelt. Also eine Krankheit, für die es noch keine Schutzimpfung gibt. Für Corona gibt es bereits zahlreiche Schutzimpfungen. Folglich kann § 23a IfSG bei der Verarbeitung des Impf- oder Sero-Status von Beschäftigten nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden. Die spezifischere Rechtsgrundlage des § 36 Abs. 3 IfSG kommt derzeit ebenfalls nicht in Betracht, da hierfür der deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite entsprechend des § 5 Abs. 1 S. 1 IfSG feststellen müsste. Diese ist derzeit nicht ausgerufen.[1]

[1] Kießling/Harney, Infektionsschutzgesetz: IfSG, 3. Aufl. 2022, IfSG § 23a, Rz. 3.

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