Neben den oben aufgeführten Informationen zu Vorstrafen, haben Arbeitgeber auch ein Interesse daran, ob der potenzielle Bewerber auf einer Sanktions- oder Antiterrorliste gelistet ist. Diese Listen werden von staatlichen Behörden oder namhaften supranationalen Organisationen zur Wahrung öffentlicher Interessen, wie z. B. der Terrorismusbekämpfung, herausgegeben. Sie enthalten Informationen zu Personen, mit denen jede wirtschaftliche Kollaboration und insbesondere auch die Zahlung von Arbeitsentgelt untersagt ist. Bei Verstößen gegen diese Listen drohen dem Verantwortlichen teils massive Bußgelder oder andere Sanktionen.

Nach Einschätzung der Datenschutzbehörden kann ein Abgleich von Bewerberdaten mit diesen Listen auf Grundlage der berechtigten Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein, zumindest sofern EU-Sanktionslisten Gegenstand der Prüfung sind. Schwierigkeiten bereiten hingegen nicht-EU Sanktionslisten, denen ggf. die Muttergesellschaft aus den USA unterliegt, nicht jedoch das einstellende (EU-)Unternehmen selbst.

Unbestritten ist, dass Unternehmen grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran haben, Abgleiche mit EU- und internationalen Sanktionslisten durchzuführen, um erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen zu vermeiden. Darüber hinaus enthalten die Sanktionslisten weder Informationen zu Straftatdaten noch Daten, die als besonders schutzbedürftig zu qualifizieren sind, was bereits daran deutlich wird, dass sie von Behörden und namhaften Institutionen öffentlich zugänglich gemacht werden. Obiges gilt insbesondere im Hinblick auf Mitarbeiter, die sicherheitsrelevante Arbeitsaufgaben wahrnehmen bzw. Bewerber, die nach Einstellung solche Aufgaben wahrnehmen sollen.

Allerdings sollte dieser Abgleich möglichst datenschutzfreundlich gestaltet werden. So dürfen für die Durchführung des Screenings allein diejenigen personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die für die Durchführung des Screenings zwingend erforderlich sind. Zudem kann es empfehlenswert sein, das Screening selbst durch ein Drittunternehmen durchführen zu lassen, während der potenzielle Arbeitgeber lediglich über das Ergebnis des Screenings informiert wird. Schließlich muss der Bewerber darüber informiert werden, dass die direkt bei ihm erhobenen, personenbezogenen Daten zu Überprüfungszwecken verarbeitet werden.

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