Dem Auszubildenden steht ein Vergütungsfortzahlungsanspruch zu.[1] Kann er während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten.[2] Der Katalog des § 19 Abs. 1 BBiG ist nicht abschließend, er wird gemäß § 10 Abs. 2 BBiG durch andere arbeitsrechtliche Normen ergänzt. Der Anspruch ist zum Nachteil des Auszubildenden nicht abdingbar,[3] d. h. er kann nicht vertraglich ausgeschlossen oder zeitlich oder der Höhe nach begrenzt werden.
Folgende Fortzahlungstatbestände begründen den Anspruch auf "Geld ohne Leistung":
- Freistellung[4],
- Ausfall der Berufsausbildung[5],
- Persönliche Verhinderung[6],
- Krankheit[7],
- Urlaub[8],
- Feiertage.[9]
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