Waren Grenzgänger aufgrund der Corona-Pandemie im Homeoffice tätig, wirkte sich der geänderte Arbeitsort nicht auf die bis dahin geltende sozialversicherungsrechtliche Beurteilung aus. Es war davon auszugehen, dass die Tätigkeit im Homeoffice nur vorübergehend erfolgte und mit dem Arbeitgeber abgestimmt war. Der Arbeitgeber übte weiterhin sein Direktionsrecht aus. Diese Regelung galt auch, sofern das Homeoffice durch den Arbeitnehmer initiiert wurde.

So galten für Grenzgänger, die in Deutschland arbeiteten und in einem anderen Mitgliedstaat wohnten, weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften. Wohnte der Arbeitnehmer in Deutschland und arbeitete in einem anderen Mitgliedsstaat, ergaben sich auch für diesen keine Änderungen hinsichtlich der bis dahin geltenden Rechtsvorschriften.

Die deutschen Rechtsvorschriften galten auch für im Homeoffice beschäftigte Arbeitnehmer, die gewöhnlich in mehreren Staaten tätig waren und für die das deutsche Recht festgelegt wurde. Ausgestellte Bescheinigungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften behielten ihre Gültigkeit.

Diese Grenzgänger-Sonderregelung galt zunächst bis zum 31.12.2022 und zwar nur, wenn die Tätigkeit für nicht mehr als 24 Kalendermonate ausgeübt wurde. Die Regelung wurde verlängert und ist zum 30.6.2023 ausgelaufen.

Seit dem 1.7.2023 greift zwischen mehreren EU-Mitgliedsstaaten eine Rahmenvereinbarung. Demnach gelten bei einer grenzüberschreitenden Beschäftigung, die weniger als 50 % im Homeoffice ausgeübt wird, auf Antrag die Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.[1]

[1]

S. Grenzgänger.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge