Selbstzahler

Bei Arbeitnehmern, die wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und freiwillig krankenversichert waren, richtete sich die Beitragsbemessung nach den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler. Dies galt auch für die ersten 6 Wochen, in denen eine Entschädigungsleistung nach dem IfSG gezahlt wurde. Es war somit der Höchstbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Die Entschädigungsbehörde erstattete Selbstzahlern auf Antrag die gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Firmenzahlerverfahren

Im Firmenzahlerverfahren zahlte der Arbeitgeber den Höchstbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung an die zuständige Krankenkasse. Diese Beiträge wurden ihm auf Antrag von der Entschädigungsbehörde erstattet. Hierzu war ggf. eine Abtretungserklärung des Arbeitnehmers erforderlich. Arbeitnehmeranteile wurden während des Bezugs einer Entschädigungsleistung nicht einbehalten.

Der versicherungsrechtliche Status freiwillig krankenversicherter Arbeitnehmer änderte sich während des Bezugs einer Entschädigungsleistung nach dem IfSG nicht.

 
Hinweis

Kein Beitragszuschuss

Da während des Bezugs einer Entschädigungsleistung kein Arbeitsentgelt gezahlt wurde, hatten die Beschäftigten in dieser Zeit keinen Anspruch auf Beitragszuschüsse des Arbeitgebers. Dies galt sowohl für Selbstzahler als auch im Firmenzahlerverfahren.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge