Nach dem Auslandstätigkeitserlass (ATE)[1] setzt die Steuerfreiheit von begünstigten Tätigkeiten u. a. voraus, dass die jeweilige Tätigkeit für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Monaten in einem ausländischen Staat ausgeübt wird. Dies gilt jedoch nur, wenn Deutschland mit dem betroffenen Staat kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat, in das Arbeitnehmer-Einkünfte einbezogen sind. Wurde eine nach dem ATE begünstigte und für mindestens 3 Monate geplante Auslandstätigkeit aufgrund der Corona-Krise unterbrochen oder beendet, fand die Mindestdauer von 3 Monaten keine Anwendung. Die Steuerfreiheit des Arbeitslohns galt in diesen Fällen auch für den tatsächlich weniger als 3 Monate andauernden Auslandseinsatz. Wurde eine im Ausland vorgesehene Tätigkeit wegen der Corona-Krise hingegen im Inland ausgeübt oder fortgesetzt, war der hierauf entfallende Arbeitslohn nicht nach dem ATE steuerfrei.

 
Hinweis

Neuer Auslandstätigkeitserlass ab 2023

Mit Wirkung ab 2023 ist der Auslandstätigkeitserlass neu gefasst worden.[2] Der 3-Monatszeitraum als Voraussetzung ist unverändert enthalten.

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