Befristet bis zum 7.4.2023 hatten gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer nach § 45 SGB V für jedes versicherte Kind längstens für 30 Arbeitstage pro Elternteil (Gesamtanspruch: max. 65 Arbeitstage) und für Alleinerziehende 60 Arbeitstage (Gesamtanspruch: max. 130 Arbeitstage) einen Anspruch auf Kinderkrankengeld, das von einer Erkrankung des Kindes losgelöst war. Kinderkrankengeld konnte damit auch bei coronabedingten Betreuungsengpässen durch

  • eine behördliche Schließung der Einrichtung,
  • Anordnung oder Verlängerung von Schul- oder Betriebsferien,
  • Quarantäne des Kindes (behördliche Empfehlung ausreichend),
  • Aussetzung der Präsenzpflicht und Einschränkung des Zugangs zum Kinderbetreuungsangebot,

in Anspruch genommen werden. Der Anspruch bestand unabhängig davon, ob die geschuldete Arbeitsleistung im Homeoffice erbracht werden konnte. Auch die Inanspruchnahme einer Notbetreuung ist nicht erforderlich gewesen.

Voraussetzung war aber, dass der Elternteil und das Kind gesetzlich krankenversichert sind.

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