Im Jahr 2020 wurde mit § 56 Abs. 1a IfSG ein befristeter Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen, Kitas und Einrichtungen (später auch für Menschen mit Behinderungen) in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen.[1] Dieser galt auch bei behördlich angeordneten oder verlängerten Schul- und Betriebsferien. Dadurch sollten Verdienstausfälle von sorgeberechtigten Arbeitnehmern abgemildert werden, wenn sie wegen der Betreuung ihrer Kinder bis zum 12. Lebensjahr oder ihrer Kinder mit Behinderungen (ohne Altersbegrenzung) ihrer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen konnten.

Der Entschädigungsanspruch wurde zunächst bis zum 31.3.2021 und später bis zum 23.9.2022 verlängert. Er griff somit zunächst, wenn der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellte, bestand aber auch nach der Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite fort. Der Entschädigungsanspruch war bis zum 7.4.2023 befristet.

Anderweitige Betreuungsmöglichkeit vorrangig

Eine Entschädigungsleistung wurde unter der Voraussetzung gewährt, dass eine anderweitig zumutbare Betreuungsmöglichkeit (z. B. durch den anderen Elternteil oder im Rahmen einer Notbetreuung) nicht zur Verfügung stand. Eltern, die ihr unter Quarantäne stehendes Kind zu Hause betreuten, hatten ebenfalls Anspruch auf Entschädigung. Der Entschädigungsanspruch belief sich auf 67 % des Nettoeinkommens, betrug jedoch höchstens 2.016 EUR pro Monat. Arbeitnehmer erhielten die Entschädigung für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens jedoch für 10 Wochen. Alleinerziehende konnten die Entschädigungsleistung max. 20 Wochen in Anspruch nehmen.

Die Auszahlung erfolgte durch den Arbeitgeber. Dieser konnte die Erstattung der ausgezahlten Beträge bei der Entschädigungsbehörde beantragen.

Vor der Inanspruchnahme der Entschädigungsleistung sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach einvernehmlichen Lösungen suchen, die nicht zu Lohneinbußen führten. Flexible Arbeitszeitregelungen und Homeoffice-Lösungen konnten dazu beitragen, dass Arbeitnehmer ihre beruflichen Verpflichtungen und die Betreuung der Kinder vereinbaren konnten. Ein Verdienstausfall konnte ebenfalls vermieden werden, wenn Arbeitnehmer Zeitguthaben abbauten oder Urlaub in Anspruch nahmen.

Kinderkrankengeld bei Schul-/Kita-Schließung

Rückwirkend zum 5.1.2021 wurde die Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld beschlossen. Neben dem regulären Anspruch auf Kinderkrankengeld wegen der Betreuung und Pflege eines erkrankten Kindes hatten gesetzlich Versicherte zunächst bis zum 31.12.2021, dann bis zum 19.3.2022, schließlich bis zum 23.9.2022 und zuletzt bis zum 7.4.2023 auch dann Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn sie die Betreuung des nicht erkrankten bis zu 12 Jahre alten Kindes oder des Kindes mit Behinderung sicherstellen mussten. Dies war der Fall, wenn

  • die Schule bzw. die Kindertageseinrichtung pandemiebedingt geschlossen war,
  • die Präsenzunterrichtspflicht in der Schule ausgesetzt wurde,
  • der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt war oder
  • eine behördliche Empfehlung vorlag, das Betreuungsangebot nicht wahrzunehmen.

Verlängerter Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld

Die Anspruchsdauer belief sich in den Jahren 2021-2023 auf 30 Arbeitstage je Elternteil und Kind. Alleinerziehende konnten Kinderkrankengeld für längstens 60 Arbeitstage beanspruchen. Bei mehreren Kindern war der Kindergeldanspruch auf höchstens 65 Arbeitstage pro Elternteil und 130 Arbeitstage für Alleinerziehende begrenzt.

[1] § 56 Abs. 1 Nr. 1a IfSG i. d. F. des "Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite".

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