Fragen nach Vorstrafen oder den wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen des Bewerbers werden dann als zulässig angesehen, wenn dies von Bedeutung für den zu besetzenden Arbeitsplatz bzw. die zu leistende Arbeit ist.

Bei der Anforderung von Unterlagen in diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass Führungszeugnis und Schufa-Auskunft in der Regel Informationen über den Bewerber enthalten, die für den zu besetzenden Arbeitsplatz nicht von Bedeutung sind und damit nicht mehr vom Fragerecht des Unternehmens gedeckt sind. Eine Anforderung wäre folglich unzulässig und der Bewerber könnte eine Vorlage der Unterlagen verweigern. Ausnahmen können hier insbesondere bei Positionen mit besonderer Vertrauensstellung gelten. Den Interessen des Bewerbers sollte dabei durch geeignete Sicherungsinstrumente im Unternehmen Rechnung getragen werden. Zudem sind gegebenenfalls bestehende Mitbestimmungsrechte eines im Unternehmen bestehenden Betriebsrates zu beachten.

Letztlich besitzen aber auch Führungszeugnis und Schufa-Auskunft nur eine eingeschränkte Aussagekraft. So sind diese Unterlagen vergangenheitsbezogen und haben nur einen eingeschränkten Inhalt. Vor allem bedeuten fehlende Einträge nicht automatisch, dass ein Bewerber sich in der Vergangenheit immer redlich verhalten hat.

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