Rz. 5

Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die Unabdingbarkeit der Mindestvorschriften gem. § 25 BBiG ist die rückwirkende Nichtigkeit (ex tunc) der betroffenen Regelung. Andere Teile des Vertrages bleiben hiervon unberührt, § 139 BGB ist zum Schutz des Auszubildenden nicht anwendbar. Eine Regelungslücke wird dadurch vermieden, dass die ungünstige nichtige Regelung durch die günstigere gesetzliche Vorschrift ersetzt wird.

 
Praxis-Beispiel

Vergütung während der Freistellung

Die Parteien haben im Ausbildungsvertrag vereinbart, dass der Auszubildende für Zeiten der Freistellung, in denen er am Berufsschulunterricht teilnimmt, nur 50 % seiner Ausbildungsvergütung erhält. Die Regelung verstößt gegen § 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG und ist insofern jedenfalls nach § 25 BBiG nichtig. Der Ausbildungsvertrag bleibt ansonsten jedoch wirksam. Der nichtige Teil entfällt und der Auszubildende kann auf der Grundlage der gesetzlichen Mindestbedingung 100 % seiner Vergütung verlangen.

 
Praxis-Beispiel

Kündigungsfristen

Vereinbaren die Parteien für alle Kündigungen nach § 22 Abs. 2 BBiG eine 2-wöchige Kündigungsfrist, wird es hingegen komplizierter. Die entfristete Kündigung in der Probezeit kommt schließlich nicht nur dem Ausbildenden zugute, sondern kann auch denjenigen Auszubildenden erfreuen, der das Ausbildungsverhältnis so schnell wie möglich aufgeben möchte. Die Verkürzung der Kündigungsfrist bei der Berufswechselkündigung kommt hingegen allerdings nur dem Auszubildenden zugute, der sich ja selbst im Fall einer solchen Vereinbarung entscheiden könnte, mit einer längeren Frist zu kündigen. Richtigerweise wird man daher die Verkürzung der Kündigungsfrist bei der Berufswechselkündigung zulassen müssen.

Hiervon getrennt zu betrachten ist allerdings die Probezeitkündigungsfrist, zumal es ja um verschiedene Situationen und Zeiträume geht. Eine Verlängerung der normalen Kündigungsfrist ist zwar im allgemeinen Arbeitsrecht zulässig, wie sich aus § 622 Abs. 5 Satz 3 BGB ergibt. Da eine entsprechende Regelung im BBiG fehlt, spricht viel dafür, dass eine vertragliche Verlängerung der Probezeitkündigungsfrist nicht wirksam ist, weil sie eben auch den Auszubildenden gegenüber der gesetzlichen Wertentscheidung länger binden würde. Unbenommen bleibt es jeweils den Parteien, gleichwohl mit einer längeren Frist zu kündigen. Nur vertraglich erzwingbar ist das nicht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge