Ein Arbeitnehmer darf sich gemäß § 15 ArbSchG i. V. m. § 15 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 durch den Konsum von Cannabis nicht in einen Zustand versetzen, in dem er sich selbst oder andere Beschäftigte gefährdet. Arbeitnehmer, die Fahrzeuge oder Maschinen führen, dürfen ihre Arbeit daher grundsätzlich nur dann verrichten, wenn sie nicht (mehr) berauscht sind. Eine solche Gefährdungssituation liegt etwa bei einer leichten Bürotätigkeit nicht vor, sodass ein (noch anhaltender leichter) Rauschzustand infolge des Konsums von Cannabis unter dem Gesichtspunkt des Arbeitsschutzes kein Tätigkeitsverbot begründen wird. Liegt eine Gefährdungssituation vor, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu seinem eigenen und zum Schutz der anderen Mitarbeiter nach Hause schicken.

Im Hinblick auf den Arbeitsschutz sollten Arbeitgeber präventive Schutzmaßnahmen ergreifen. Solche Schutzmaßnahmen können sein:

  • Informationsveranstaltungen zum Thema Cannabis,
  • Verbot von Cannabiskonsum am Arbeitsplatz,
  • Aufstellen einer Betriebsvereinbarung zur Suchtmittelprävention, Unterweisung der Mitarbeiter zum Thema "Suchtmittel" sowie deren Folgen und Hilfsangebote für suchtgefährdete Mitarbeiter.

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