Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Rentenberechnung sind im Falle eines vor 1966 begründeten Pfarrerdienstverhältnisses zur Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Ersatzzeiten, die bei der Versorgung zugrunde gelegt sind oder werden, nicht zu berücksichtigen; der Kinderzuschuß entfällt (Fortführung und Fortentwicklung von BSG 17.3.1983 11 RA 76/82 = BSGE 55, 19 = SozR 2200 § 1260c Nr 5). Diese Regelung ist verfassungsgemäß.

2. Die Zugehörigkeit zu den "Personen iS des § 6 Abs 1 Nr 3 und 4" hängt auch im Rahmen von § 39 Abs 1 S 2 Nr 3 AVG (= § 1262 Abs 1 S 2 Nr 3 RVO) davon ab, daß eine Gewährleistungsentscheidung von der nach § 6 Abs 2 AVG (= § 1229 Abs 2 RVO) zuständigen Stelle getroffen ist; eine solche ist auch dann getroffen, wenn die Feststellung der gewährleisteten Versorgungsanwartschaft mit dem Zusatz: "iS des § 169 RVO" versehen ist (insoweit Anschluß an und Fortführung von BSG 26.10.1982 12 RK 29/81 = SozR 2200 § 1229 Nr 16).

3. Zur Frage, ob die Zugehörigkeit zu den "Personen iS des § 6 Abs 1 Nr 7 oder des § 7 Abs 1 AVG" davon abhängt, daß eine in § 6 Abs 2 AVG (§ 1229 Abs 2 RVO) genannte Stelle die Gewährleistung der Hinterbliebenenversorgung festgestellt hat (Auseinandersetzung mit BSG 26.1.1983 1 RA 1/82 = BSGE 54, 247, 249 = SozR 2200 § 1262 Nr 23).

 

Orientierungssatz

Keine Aufhebung (Beseitigung) der mit dem Urteil verkündeten Zulassung der Sprungrevision (Revision) in den Entscheidungsgründen.

 

Normenkette

AVG § 6 Abs 1 Nr 3; RVO § 1229 Abs 1 Nr 3; AVG § 6 Abs 1 Nr 7; RVO § 1229 Abs 1 Nr 6; AVG § 6 Abs 1 Nr 4; RVO § 1229 Abs 2; AVG § 6 Abs 2, § 37c Fassung: 1977-06-27; RVO § 1260c Fassung: 1977-06-27; AVG § 39 Abs 1 S 2 Nr 3; RVO § 1262 Abs 1 S 2 Nr 3; AVG § 7 Abs 1; RVO § 1230 Abs 1, § 169 Fassung: 1945-03-17; GG Art 3 Abs 1 Fassung: 1949-05-23; GG Art 33 Abs 5; GG Art 140; WRV Art 137 Abs 3 S 1; SGG § 161

 

Verfahrensgang

SG Darmstadt (Entscheidung vom 17.11.1983; Aktenzeichen S 6 An 11/82)

SG Darmstadt (Entscheidung vom 17.11.1983; Aktenzeichen S 6 An 33/82)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Versorgung des Klägers nach kirchlichen Regelungen aufgrund der §§ 37c, 39 Abs 1 Satz 2 Nr 3 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) die Höhe seines Altersruhegeldes mindert.

Der im August 1916 geborene Kläger leistete von November 1938 bis März 1945 Wehr- und Kriegsdienst und befand sich anschließend bis Juli 1945 in Kriegsgefangenschaft. Im Februar 1960 trat er als Pfarrer in den Dienst der beigeladenen Kirche. Nachdem der Hessische Kultusminister durch "Gewährleistungsbescheid" vom 14. Januar 1974 einen früheren Gewährleistungsbescheid aufgehoben und eine Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung für Pfarrer im Sinne des § 169 Abs 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) schlechthin, im Sinne des § 6 Abs 1 Nr 3 und 4 AVG aber nur für diejenigen, die am 31. Dezember 1973 das 65. Lebensjahr vollendet hatten, als gewährleistet bezeichnet hatte, versicherte die Beigeladene den Kläger gemäß ihrem Kirchengesetz zur Sicherung der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften der Pfarrer, Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst und Kirchenbeamten (Versorgungssicherungsgesetz) vom 26. November 1973 in der Angestelltenversicherung (AnV) für die Zeit von Februar 1960 bis Dezember 1973 nach und führte ab Januar 1974 laufend Pflichtbeiträge für ihn ab.

Der Kläger bezieht von dem beklagten Rentenversicherungsträger Altersruhegeld für die Zeit ab September 1981 und von der beigeladenen Kirche Ruhestandsbezüge für die Zeit ab Dezember 1982. Bei der Berechnung des Altersruhegeldes ließ die Beklagte wegen der gegenüber der Beigeladenen bestehenden Versorgungsansprüche die Ersatzzeit von November 1938 bis Juli 1945 gemäß § 37c AVG außer Ansatz und behielt sich die Entscheidung über den Kinderzuschuß vor (Bescheid vom 23. September 1981; Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 1982). Sodann lehnte sie ebenfalls wegen der Versorgungsansprüche gegen die Beigeladene die Zahlung von Kinderzuschüssen für die Kinder Andreas, Manuela und Jean Markus ab (Bescheid vom 29. Januar 1982). Die hiergegen erhobenen Klagen hat das Sozialgericht (SG) nach Verbindung abgewiesen (Urteil vom 17. November 1983). Nach seiner Auffassung entspricht die von der Beigeladenen gewährte Versorgung beamtenrechtlichen Grundsätzen, so daß die Voraussetzungen der §§ 37c und 39 Abs 1 Satz 2 Nr 3 AVG erfüllt seien. Das entspreche hinsichtlich des einer Berücksichtigung der Ersatzzeit entgegenstehenden § 37c AVG dem Urteil des Senats vom 17. März 1983 - 11 RA 76/82 - (BSGE 55, 19 = SozR 2200 § 1260c Nr 5); für die den Kinderzuschuß ausschließende Regelung des § 39 Abs 1 Satz 2 Nr 3 AVG iVm § 7 Abs 1 AVG sei die Aufhebung des Gewährleistungsbescheides entgegen dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26. Januar 1983 - 1 RA 1/82 - (BSGE 54, 247 = SozR § 1262 Nr 23) ohne Bedeutung.

Mit der vom SG zugelassenen Revision rügen Kläger und Beigeladene Verletzung des Art 140 des Grundgesetzes (GG) iVm Art 137 Abs 3 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) und der §§ 6, 7, 37c und 39 AVG.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und nach den Anträgen erster Instanz zu erkennen.

Die Beigeladene beantragt, das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihrer entgegenstehenden Bescheide zu verurteilen, die Zeit vom 6. November 1938 bis 1. Juli 1945 als Ersatzzeit bei dem Altersruhegeld anzurechnen sowie Kinderzuschüsse nach § 39 AVG für die Kinder Andreas, Manuela und Jean Markus zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Revisionen zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revisionen waren zurückzuweisen.

Der Zulässigkeit der Revisionen steht nicht entgegen, daß das SG im Schlußabsatz des Urteils die in der Urteilsformel ausgesprochene Zulassung der Sprungrevision als rechtsunwirksam bezeichnet hat, da der Kläger seine Zustimmung nicht vorher erteilt habe. Die Zulassung der Revision war für alle Beteiligten wirksam, da nur die nachträgliche Zulassung durch Beschluß die vorherige Zustimmung des Gegners (bzw der Hauptbeteiligten) voraussetzt, und nur auf diese Fallgestaltung bezieht sich der vom SG angeführte Beschluß vom 22. Februar 1977 (SozR 1500 § 161 Nr 13). Der Schlußabsatz konnte die mit der Verkündung der Urteilsformel wirksam gewordene Zulassung der Sprungrevision somit für keinen Beteiligten widerrufen noch anderweitig beseitigen.

Die Revisionen sind unbegründet. Das dem Kläger zugebilligte Altersruhegeld ist ohne Berücksichtigung der Ersatzzeit und ohne Kinderzuschuß sowohl für die Zeit vor Beginn der Ruhestandsbezüge (von September 1981 bis November 1982) als auch für die Zeit ab Dezember 1982 zutreffend berechnet.

Die Nichtberücksichtigung der Ersatzzeiten folgt aus § 37c Abs 1 AVG. Diese Vorschrift wurde durch das 20. Rentenanpassungsgesetz (20. RAG) vom 27. Juni 1977 als § 37c mit Wirkung vom 1. Januar 1980 in das AVG eingefügt und ist seit dem 1. Januar 1983 infolge Anfügung eines weiteren Absatzes Abs 1 geworden. Nach ihr bleiben bei der Berechnung von Versichertenrenten unter anderem Ersatzzeiten unberücksichtigt, soweit sie bei einer Versorgung aus einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zugrunde gelegt sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalles zugrunde gelegt werden. Diese Voraussetzungen sind im Falle eines vor 1966 begründeten Pfarrerdienstverhältnisses zur Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau erfüllt, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 17. März 1983 - 11 RA 76/82 - (BSGE 55, 19 = SozR 2200 § 1260c Nr 5) entschieden hat. Dort ist zur Begründung ausgeführt, daß das Pfarrerdienstverhältnis ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Beigeladenen ist; ihr stehe als Körperschaft des öffentlichen Rechts eine der Dienstherrenfähigkeit vergleichbare und auch so bezeichnete Befugnis zur Begründung solcher Dienstverhältnisse zu. Die von der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau gewährte Versorgung sei eine solche "nach beamtenrechtlichen Vorschriften", zumindest aber "nach beamtenrechtlichen Grundsätzen"; sie entspreche in Voraussetzungen, Art und Umfang mit hierfür nicht erheblichen Abweichungen dem Beamtenrecht. Die beigeladene Kirche bediene sich zwar zur Erfüllung ihrer Versorgungsverpflichtungen aufgrund der durchgeführten Nachversicherung und der laufenden Beitragsentrichtung unter Anrechnung der hierauf beruhenden Rente weitgehend der gesetzlichen Rentenversicherung; dem Berechtigten werde jedoch zu keiner Zeit an Versorgung vorenthalten, was ihm bei sinngemäßer Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) zustehe - die Kirche stehe ihm im Ergebnis dafür immer ein. Die Aufhebung der Gewährleistungsentscheidung könne nur im Rahmen des § 6 AVG Bedeutung haben. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat auch im vorliegenden Falle fest; die von dem Kläger und der Beigeladenen hiergegen unter Vorlage eines Rechtsgutachtens erhobenen Bedenken rechtfertigen keine andere Beurteilung.

Das gilt zunächst für die Bejahung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses. Insoweit verweist das Gutachten zwar auch auf Schrifttum, das mit der Umstellung der Versorgung eine Umwandlung der Dienstverhältnisse der Pfarrer in private Arbeitsverhältnisse annimmt (zB Bogs, DÖV 1974, 521 ff; Weber, ZevKR 22, 346 ff), es folgt aber der überwiegenden - vom Senat geteilten - Meinung, daß durch die Umstellung weder der Status des kirchlichen Amtsträgers noch der Charakter der Dienstverhältnisse verändert worden ist. Der Senat hält daher hierzu keine weiteren Ausführungen für erforderlich, zumal § 37c Abs 1 AVG neben öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen auch "Arbeitsverhältnisse mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen" erfaßt.

Eine solche Versorgung wollen die Revisionen in § 37c AVG wie in den §§ 6 ff AVG dahin verstehen, daß sie eine "sozialversicherungsrechtliche" Gestaltung unter bloßer Aufrechterhaltung einer Ausfall- und Ergänzungshaftung nicht umfasse. Dabei erscheint die Annahme, daß der Ergänzungshaftung neben der Rente keine wesentliche Bedeutung zukomme, im Hinblick auf die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung einerseits und die Höhe der Pfarrerbesoldung andererseits von vornherein zweifelhaft. Zwar fehlen hier Feststellungen zur Höhe des Versorgungsanspruchs des Klägers; jedoch überschritt zB in dem vom 1. Senat mit Urteil vom 26. Januar 1983 - 1 RA 1/82 - entschiedenen Fall der Versorgungsanspruch den Rentenanspruch von 1.734,- DM um 2.048,27 DM (insoweit in BSGE 54, 247, 248 nicht mitgeteilt). Genauer Feststellungen hierzu bedarf es jedoch nicht, da die Höhe der Ergänzungshaftung letztlich nicht entscheidend ist.

Den Revisionen kann nämlich darin nicht gefolgt werden, daß der "Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen" in den §§ 6, 7 und 37c AVG ein besonderer - sozialversicherungsrechtlicher - Sinn zukomme. Der Gesetzgeber verwendet diese Formulierung in zahlreichen Vorschriften auf den unterschiedlichsten Rechtsgebieten, wenn er an die Zugehörigkeit zu diesem Versorgungssystem Rechtsfolgen knüpfen will (vgl etwa § 13 Abs 1a Satz 3 AVG, § 21a Abs 2 und 7 AVG idF bis zum 31. Dezember 1983, § 18 Abs 3 des Fremdrentengesetzes -FRG-, § 1587a Abs 2 Satz 1 Nr 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB-, §§ 4 Abs 5, 6a Abs 2, 9a Abs 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte -GAL-, § 12 Abs 4 Nr 2 des Gesetzes über eine Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft -ZVALG-, § 21 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes -BWöDG-, § 52 Abs 2 des Gesetzes zu Art 131 des Grundgesetzes -G 131-). Es ist nicht ersichtlich, daß der Gesetzgeber diesen festen Rechtsbegriff in der Vorschrift des § 37c AVG abweichend von seiner allgemeinen Bedeutung gebrauchen wollte; auch die Gesetzesmaterialien zu § 37c AVG enthalten keinen Hinweis auf ein besonderes Begriffsverständnis in dieser Vorschrift (BT-Drucks 8/337).

Dieser Rechtsbegriff umfaßt aber "kombinierte" Versorgungen der hier streitigen Art (zu einer anderen Art vgl BSGE 41, 280, 281f). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) fällt darunter eine Versorgung, bei der trotz der Versorgungszusage des Dienstherrn die Sozialversicherung fortgesetzt und die Rente auf die Versorgung angerechnet wird, sofern die Gesamtversorgung der Versorgung eines vergleichbaren Beamten entspricht (so zu § 52 Abs 2 G 131 BAGE 6, 272, 275). Auch auf dem Gebiet der Sozialversicherung ist die streitige Formulierung in § 6 Abs 1 Nr 3 AVG im Falle der Dienstordnungsangestellten (DO-Angestellten) auf eine kombinierte Altersversorgung bezogen worden, bei der der Sozialversicherungsträger eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen mit der Folge der Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs 1 Nr 3 AVG versprach, gleichzeitig aber den nicht mehr versicherungspflichtigen Arbeitnehmer verpflichtete, seine Rentenversicherung freiwillig weiterzuführen mit der Maßgabe, daß der Rentenanteil aus der Weiterversicherung auf die Versorgung angerechnet wird (vgl BAG AP Nrn 21 und 27 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte; AP (Altersversorgung I), Nr 107 zu § 242 BGB Ruhegehalt unter Hinweis auf § 14 Abs 2 der Musterdienstordnung für die Bediensteten der Versicherungsträger vom 27. September 1940 und 2. April 1942). Dementsprechend hat der Senat im Urteil vom 17. März 1983 auf Voraussetzungen, Art und Umfang der Versorgung und nicht auf die Zahlungsweise als Rente und ergänzende Versorgungsleistung abgestellt. Die Anrechnung der Sozialversicherungsrente im Falle der kombinierten Versorgung würde "beamtenrechtlichen Grundsätzen" nur widersprechen, wenn dem Beamtenrecht ein Grundsatz entnommen werden könnte, daß Sozialversicherungsrenten auf die Versorgung nicht angerechnet werden dürfen. Das ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr läßt das BeamtVG, wenn auch nur in Einzelvorschriften, die Anrechnung von Sozialversicherungsrenten zu, worauf der Senat in seinen Entscheidungen (BSGE 55, 19, 21 und SozR 5866 § 12 Nr 5) bereits hingewiesen hat.

Ob und inwieweit eine kombinierte Alterssicherung dem die "Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums" verlangenden Art 33 Abs 5 GG entspricht, braucht nicht geprüft zu werden. Denn hier kommt es nicht auf das Einhalten dieser verfassungsrechtlichen Garantie, sondern darauf an, ob die Versorgung des Klägers nach Voraussetzungen, Art und Umfang, wenn auch mit gewissen Abweichungen, einer beamtenrechtlichen Versorgung gleichsteht. Indessen spricht aber auch die Rechtsprechung zur Verfassungsgarantie für die Auffassung des erkennenden Senats. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Anrechnung der Sozialversicherungsrente auf Versorgungsbezüge - in gewissen Grenzen - als verfassungsrechtlich zulässig angesehen, wenn der Beamte im öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis rechtlich und wirtschaftlich abgesichert und der angemessene Unterhalt im Beamtengehalt selbst gewahrt bleibt (BVerfGE 44, 249, 269 im Anschluß an 17, 337, 350). Ähnlich hat der 3. Senat des BSG entschieden, gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums könne allenfalls eine Ersetzung der beamtenrechtlichen Versorgung durch die Pflichtversicherung verstoßen; die zusätzliche Sicherung in der Sozialversicherung verstoße hiergegen jedenfalls dann nicht, wenn die eintretende Mehrbelastung dem Beamten zumutbar sei (BSGE 26, 280, 284); das bejahte der 3. Senat, weil der Dienstherr die Arbeitnehmeranteile übernahm, wie es im vorliegenden Fall die Kirche auch gegenüber dem Kläger im Ergebnis getan hat. Letztlich bestätigt auch die von der Beigeladenen gewählte Bezeichnung "Kirchengesetz zur Sicherung der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften der Pfarrer, ...", daß die bestehende "Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen" nicht aufgehoben oder auch nur eingeschränkt, sondern im Gegenteil gesichert werden sollte.

Der Senat hält auch weiter daran fest, daß für § 37c AVG die Aufhebung einer früher nach § 6 Abs 2 AVG getroffenen Gewährleistungsentscheidung keine Bedeutung hat. Nach § 6 Abs 2 AVG haben die dort bestimmten Stellen (zu denen der Hessische Kultusminister gehört) zu entscheiden, "ob und seit wann Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung im Sinne des Abs 1 Nrn 3 und 4 (dh nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bzw entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen) gewährleistet ist". Damit ist ihnen keine Kompetenz verliehen, für alle Zusammenhänge, wo es darauf ankommt, ob eine "Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen" bzw Ansprüche oder Anwartschaften darauf bestehen, darüber mit bindender Wirkung zu befinden (vgl zu § 1587a BGB OLG München, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1984, 908, 909: "nicht Voraussetzung, daß aufgrund der Versorgungszusage Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung besteht"). Im weiteren ist selbst für § 6 AVG nur die positive Entscheidung von Gewicht, weil die deklaratorische Feststellung der gewährleisteten Anwartschaft konstitutiv die Versicherungsfreiheit bewirkt (BSGE 50, 289, 293 f = SozR 2200 § 1232 Nr 9). Dagegen hat eine negative Entscheidung keine andere Wirkung als eine fehlende; in beiden Fällen kann wegen nicht vorhandener positiver Entscheidung keine Versicherungsfreiheit entstehen. Deshalb spielt es keine Rolle, weshalb keine positive Feststellung getroffen worden ist, im vorliegenden Falle, weshalb der Hessische Kultusminister den früheren positiven "Gewährleistungsbescheid" aufgehoben hat. Davon abgesehen sprechen gegen die Übertragung von Rechtsfolgen aus § 6 AVG auf § 37c AVG außer dem verschiedenen Wortlaut der Vorschriften deren unterschiedliche Zielsetzung. Die Regelungen in § 6 Abs 1 Nrn 3 und 4 AVG sollen die Versicherungsfreiheit wegen Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen auf diejenigen Fälle beschränken, bei denen diese Versorgung beim Ausscheiden "gewährleistet" erscheint, so daß bei fehlender Gewährleistung fortlaufend und nicht erst im Wege der Nachversicherung Pflichtbeiträge zu entrichten sind; hierauf kommt es aber für die mit § 37c AVG erstrebte Vermeidung von "Doppelanrechnungen" nicht an. Diese Erwägungen zur "Aufhebung" des früheren Gewährleistungsbescheides sind unabhängig von der später in anderem Zusammenhang zu erörternden Frage, ob sich die mit dem Bescheid vom 14. Januar 1974 hinsichtlich der Krankenversicherung erneut getroffene positive Gewährleistungsentscheidung darüber hinaus auch bei § 6 AVG auswirken muß.

Gegen die Auffassung des Senats läßt sich ferner nicht der Sinn und Zweck des § 37c AVG ins Feld führen. Zu Unrecht meinen die Revisionen unter Hinweis auf die allgemeine Begründung zum 20. RAG (BT-Drucks 8/337 auf Seite 3 zu A Nr 12), der § 37c AVG wolle ausschließlich "Doppelversorgungen" vermeiden und sei deshalb auf den Fall einer kombinierten Versorgung mit Anrechnung der Sozialversicherungsrente nicht anwendbar. Der Senat hat zur Begründung seiner Entscheidung vom 17. März 1983 - 11 RA 46/82 - (SozR 2200 § 1260c Nr 3), daß § 37c AVG auch nicht mit der Änderung des § 55 BeamtVG durch das Zweite Haushaltsstrukturgesetz (2. HStruktG) - Erstreckung auf die nach dem 31. Dezember 1965 begründeten Beamtenverhältnisse - verfassungswidrig geworden sei (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung vgl BVerwG Buchholz 2325 § 55 BeamtVG Nr 4), ausgeführt, der Gesetzgeber habe mit § 37c AVG nicht nur eine Doppelversorgung verhindern, sondern zugleich die Rentenversicherung von der Honorierung dieser Zeiten entlasten wollen; insoweit habe die Vorschrift im besonderen die Wirkung, daß gerade die oft umfangreichen Ersatzzeiten im Zusammenhang mit dem 2. Weltkrieg im Regelfall nicht von der Rentenversicherung, sondern von der Beamtenversorgung zu honorieren seien, so daß die beabsichtigte Entlastung der Rentenversicherung auch weiterhin eintrete. Die übergeordnete Zielsetzung des 20. RAG, die Rentenversicherungsträger zu entlasten, wird aber auch bei der Anwendung der Vorschrift auf eine kombinierte Versorgung unter Anrechnung der Sozialversicherungsrenten erreicht. Überdies soll die Vorschrift nach ihrer Einzelbegründung (BT-Drucks 8/337 auf Seite 90 zu § 1260c RVO) nicht erst eine "Doppelversorgung", sondern schon eine "Doppelanrechnung" der dort genannten Zeiten wegen so möglicher Überversorgung vermeiden. Dem entspricht der Inhalt der Vorschrift, die eine Berücksichtigung der Ersatzzeiten bei der Rentenberechnung schon dann - vor Eintritt einer Doppelversorgung - ausschließt, wenn sie (später) "bei Eintritt des Versorgungsfalles (der Versorgung) zugrunde gelegt werden".

Die dem Kläger für die Zeit ab Dezember 1982 gewährten Ruhestandsbezüge sind unter Zugrundelegung der streitigen Ersatzzeit von November 1938 bis Juli 1945 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berechnet. Die Feststellung, daß neben dieser Dienstzeit als ruhegehaltsfähig die Zeit von 1952 bis November 1982 angerechnet wurde, ergibt, daß die streitige Ersatzzeit in den Zeitraum der ersten 35 Jahre der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit fällt. Es kann daher dahinstehen, ob der Höchstversorgungsprozentsatz überschritten ist, da auch nach der Ansicht des 1. Senats (Urteil vom 12. April 1984 - 1 RA 85/82 - SozR 2200 § 1260c Nr 13) in diesem Falle jedenfalls die ersten 35 Jahre der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit der Versorgung zugrunde liegen. Damit ist der Tatbestand des § 37c Abs 1 AVG hinsichtlich der Rentenbezugszeit ab Dezember 1982 in der ersten Alternative erfüllt, daß die streitigen Ersatzzeiten bei der Versorgung "zugrunde gelegt sind", hinsichtlich der Bezugszeit von September 1981 bis November 1982 in der weiteren Alternative, daß diese Zeiten "bei Eintritt des Versorgungsfalles zugrunde gelegt werden".

Mit der Annahme eines Anspruchs auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen weicht der Senat nicht von der Entscheidung des 1. Senats vom 26. Januar 1983 (BSGE 54, 247) ab; denn der 1. Senat hat sich mit dieser Frage nicht befaßt. Soweit er für die Anwendung des § 39 Abs 1 Satz 2 Nr 3 AVG iVm § 7 Abs 1 AVG neben der Gewährleistung der Hinterbliebenenversorgung eine Gewährleistungsentscheidung der nach § 6 Abs 2 AVG zuständigen Stelle für erforderlich gehalten und diese nach dem damals zu beurteilenden Sachverhalt vermißt hat, ist hierauf an anderer Stelle einzugehen.

Die Revisionen sind auch hinsichtlich des Kinderzuschusses unbegründet. Nach § 39 Abs 1 Satz 1 AVG idF des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (wirksam ab 1. Januar 1984) erhöht sich der Rentenanspruch für jedes Kind, für das der Rentenberechtigte vor dem 1. Januar 1984 einen Anspruch auf Kinderzuschuß gehabt hat, um den Kinderzuschuß. Nach der zuvor geltenden Fassung durch Gesetz vom 23. Februar 1957 erhöhte sich die Rente für jedes Kind um den Kinderzuschuß. Das gilt nach § 39 Abs 1 Satz 2 AVG in der ab dem 1. Januar 1978 geltenden Fassung durch das 20. RAG vom 27. Juni 1977 nicht, wenn der Berechtigte "zu den Personen im Sinne des § 6 Abs 1 Nrn 2 bis 7 oder des § 7 Abs 1 AVG gehört" oder nach § 8 Abs 1 von der Versicherungspflicht befreit worden ist und in den Dienst- oder Versorgungsbezügen oder dem Arbeitsentgelt Beträge enthalten sind, die wegen des Kindes gewährt werden. Beträge wegen der Kinder hat das SG zwar ausdrücklich nur für die ab Dezember 1982 bezogenen Ruhestandsbezüge festgestellt; sie waren nach dem Gesamtzusammenhang aber auch in den vorher bezogenen Dienstbezügen enthalten.

Vor Beginn der Ruhestandsbezüge gehörte der Kläger zu den Personen des § 6 Abs 1 Nr 4 AVG. Denn dem Kläger war während vorgenannter Dienstzeit eine Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung im Sinne dieser Vorschrift gewährleistet. Die Entscheidung, ob und seit wann eine Versorgungsanwartschaft im Sinne der Nr 4 gewährleistet ist, kann zwar hier aufgrund des § 6 Abs 2 AVG nur die dort bezeichnete Stelle treffen, so daß die Zugehörigkeit zum Personenkreis der Nr 4 - auch soweit § 39 AVG auf diese Vorschrift verweist - eine derartige Gewährleistungsentscheidung voraussetzt; die erforderliche Gewährleistungsentscheidung ist jedoch dem Gewährleistungsbescheid des Hessischen Kultusministers vom 14. Januar 1974 als der "zuständigen Stelle" zu entnehmen. In dieser Gewährleistungsentscheidung, veröffentlicht im Hessischen Amtsblatt des Kultusministers (1974, 200), heißt es, daß den Pfarrern der beigeladenen Kirche, die am 31. Dezember 1973 das 65. Lebensjahr vollendet hatten, Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung im Sinne des § 6 Abs 1 Nr 4 AVG gewährleistet sei (Nr 1), daß den Pfarrern der Beigeladenen Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung im Sinne des § 169 Abs 1 RVO gewährleistet sei (Nr 2) und daß mit dem Inkrafttreten dieses Gewährleistungsbescheides (am 1. Januar 1974) der Gewährleistungsbescheid vom 11. September 1968 aufgehoben werde. Der Kläger kann im Hinblick auf sein Lebensalter nur unter die Nr 2 des Gewährleistungsbescheides fallen. Die dort festgestellte Gewährleistung einer "Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung" für die Pfarrer der Beigeladenen enthält zwar die Einschränkung "im Sinne des § 169 Abs 1 RVO"; gleichwohl gilt sie ungeachtet des Wortlauts der Nr 1 auch für § 6 Abs 1 Nr 4 AVG. Insoweit folgt der Senat der Rechtsauffassung des 12. Senats im Urteil vom 26. Oktober 1982 (SozR 2200 § 1229 Nr 16, bestätigt aaO Nr 18). Dort ist ausgeführt, daß die Gewährleistung der Anwartschaft auf Versorgung als ein zur Versicherungsfreiheit führender Tatbestand in § 169 Abs 1 RVO und § 6 Abs 1 Nr 3 AVG inhaltlich gleich geregelt sei, wobei den Unterschieden in der Wortfassung keine rechtliche Bedeutung zukomme. Es handele sich bei den für § 169 RVO und § 6 AVG erforderlichen Gewährleistungsentscheidungen inhaltlich um die gleiche Entscheidung desselben Dienstherrn, eine unterschiedliche versicherungsrechtliche Auswirkung (von dem Zeitpunkt der Wirksamkeit abgesehen) für die Krankenversicherung und die Rentenversicherung könnte ihr darum nur dann zukommen, wenn der Dienstherr das Recht hätte, auch über die versicherungsrechtlichen Folgen der Gewährleistung zu befinden; das sei nicht der Fall. Dem tritt der Senat bei. Auch nach seiner Auffassung ist mit der Formulierung in § 169 RVO "Anwartschaft auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung gewährleistet" und der in § 6 Abs 1 Nrn 3 und 4 AVG "Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet" in der Sache dasselbe gemeint. Die Gewährleistung einer solchen ein und derselben Versorgungsanwartschaft ist Voraussetzung der Versicherungsfreiheit gleichermaßen in der Krankenversicherung nach § 169 Abs 1 Satz 2 RVO wie in der Rentenversicherung nach § 6 Abs 1 Nrn 3 und 4 AVG. Dementsprechend wird im "Gewährleistungsbescheid" vom 14. Januar 1974 sowohl in Nr 1 für § 6 Abs 1 Nr 4 AVG wie auch in Nr 2 für § 169 RVO festgestellt, daß "Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung gewährleistet" ist. Die zuständige Stelle hat bei der Erteilung dieser Gewährleistungsentscheidung kein Ermessen in dem Sinne, daß sie die festzustellende Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft auf einen Versicherungszweig beschränken könnte; sie kann nicht für einen Versicherungszweig die Gewährleistung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bejahen und für einen anderen Versicherungszweig das verneinen oder dort von dieser Feststellung absehen. Der Senat kann deshalb nicht dem Rechtsgutachten (Seite 33) darin folgen, daß sich der Gewährleistungsbescheid, wie immer man die Zulässigkeit eines derart "gespaltenen" Gewährleistungsbescheids beurteile, hier jedenfalls seiner ausdrücklichen Feststellung nach nur auf den Bereich der Krankenversicherung beziehe.

Ab Dezember 1982 gehörte der Kläger zu den Personen des § 6 Abs 1 Nr 7 bzw des § 7 Abs 1 AVG. Hierfür ist nicht erforderlich, daß er sich noch in einer abhängigen, an sich in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigung befindet, wie der Senat in einem Urteil vom heutigen Tage - 11 RA 4/84 - näher ausgeführt hat. Nach § 6 Abs 1 Nr 7 AVG sind Personen im Sinne des § 7 Abs 1, deren Versorgung mindestens 65 vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge beträgt, versicherungsfrei. Für sie kommt damit eine Befreiung nach § 7 Abs 1 AVG nicht mehr in Betracht. Das SG hat zum Versorgungsprozentsatz keine Feststellungen getroffen. Die festgestellten ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten von November 1938 bis Oktober 1945 und von 1952 bis November 1982 machen aber einen Versorgungsprozentsatz von mindestens 65 vom Hundert wahrscheinlich. Der Kläger bezog eine Versorgung, die - wie ausgeführt - beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprach; ihm war auch "Hinterbliebenenversorgung gewährleistet". Damit ist der gesetzliche Tatbestand erfüllt. Einer Gewährleistungsentscheidung der nach § 6 Abs 2 AVG zuständigen Stelle bedarf es darüber hinaus hier nicht. Nach § 6 Abs 2 AVG entscheidet die zuständige Stelle darüber, "ob und seit wann Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung im Sinne des Abs 1 Nrn 3 und 4 gewährleistet ist"; die folgende Nr 7 und § 7 Abs 1 AVG werden nicht genannt. Die Ansicht des 1. Senats, es werde nicht einsichtig, daß bei einem nicht mehr berufstätigen Geistlichen im Ruhestand die nach § 6 Abs 2 AVG erforderliche behördliche Entscheidung darüber entbehrlich sein könne, ob ihm Hinterbliebenenversorgung gewährleistet sei (BSGE 54, 247, 249), vermag der Senat nicht zu teilen. Ist der Anspruch auf Versorgung bereits zugebilligt und steht nur die Hinterbliebenenversorgung noch aus, so sprechen gute Gründe dafür, auf eine Gewährleistungsentscheidung der zuständigen Stelle zu verzichten. Jedenfalls ist eine solche Regelung nicht so sinnwidrig, daß eine Auslegung gegen den Gesetzeswortlaut in Betracht kommt. Gleichwohl liegen die Voraussetzungen einer Anrufung des Großen Senats gemäß § 42 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht vor. Insoweit kann dahinstehen, ob sich die Entscheidung des 1. Senats ausschließlich auf § 7 Abs 1 AVG bezieht, während hier § 6 Abs 1 Nr 7 AVG anzuwenden wäre; denn der Senat müßte die Revision aufgrund seiner oben dargelegten Auffassung, daß hier eine Gewährleistungsentscheidung hinsichtlich der Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung vorliegt, auch dann zurückweisen, wenn er in der Notwendigkeit einer solchen Entscheidung im Rahmen des § 7 Abs 1 AVG der Ansicht des 1. Senats folgen würde.

Auch in der Auslegung der Gewährleistungsentscheidung weicht der Senat nicht vom Urteil des 1. Senats des BSG vom 26. Januar 1983 (BSGE 54, 247 ff) ab. Der 1. Senat hat sich mit der Frage, ob eine Gewährleistungsentscheidung mit dem Zusatz: "iS des § 169 RVO" auch im Rahmen des § 6 AVG gilt, nicht befaßt. Der mitgeteilte Sachverhalt läßt auch nicht den Schluß zu, daß er insoweit von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen sein müsse. Sein Urteil betraf eine andere Landeskirche und eine andere Gewährleistungsentscheidung. Daß in dieser - wie hier - eine Gewährleistung "im Sinne des § 169 RVO" festgestellt gewesen sei, ist dem Urteil jedenfalls nicht zu entnehmen.

Die Anwendung der §§ 37c Abs 1, 39 Abs 1 Satz 2 AVG auf Bedienstete der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften verstößt nicht gegen Art 140 GG iVm Art 137 Abs 3 Satz 1 der WRV. Die dort verfassungsrechtlich garantierte Autonomie der Kirchen schließt deren Bindung an "für alle geltende Gesetze" nicht aus. Allerdings geht auch bei einem "prinzipiell für alle geltenden Gesetz" nach der Rechtsprechung des BVerfG die gesetzliche Regelung nicht in jedem Fall dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht vor; zwischen Kirchenfreiheit und Schrankenzweck ist eine Güterabwägung vorzunehmen, wobei dem Selbstverständnis der Kirchen ein besonderes Gewicht beizumessen ist (BVerfG vom 13. Dezember 1983 - 2 BvL 13-15/82 - zu § 186c Abs 2 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz; BVerfGE 53, 366, 400). Bei dieser Abwägung ist zu berücksichtigen, daß sich die Vorschriften an die Versicherten und nicht an deren Arbeitgeber wenden. Die Kirche wird wie andere Arbeitgeber nur mittelbar und nicht regelmäßig, sondern nur bei einer besonderen Fallgestaltung betroffen, wenn sie nämlich eine Versorgung auch für die dort genannten Zeiten unter Durchführung der Rentenversicherung und Anrechnung der Sozialversicherungsrente garantiert, so daß sich die Rentenversicherung aus ihrer Sicht als "Rückversicherung" auswirkt. Eine solche Indienstnahme der Sozialversicherung gehört indes nicht zur verfassungsrechtlich garantierten Autonomie der Kirchen. Zudem betrifft die Einschränkung nur beitragslose Zeiten sowie den Kinderzuschuß und stellt sich für die Kirchen nicht als Verbot einer bestimmten dienstrechtlichen Regelung, sondern letztlich nur als eine finanzielle Belastung dar, die ihr "Selbstverständnis als Kirche" nicht berührt. Der Gesetzgeber war verfassungsrechtlich nicht gehalten, von der Neuregelung, die eine "Rückversicherung" für die öffentlich-rechtlichen Dienstherren des § 6 Abs 1 Nr 3 AVG ausschließt, die Kirchen auszunehmen, soweit diese als Körperschaften des öffentlichen Rechts durch § 6 Abs 1 Nr 4 AVG einen vergleichbaren Vorteil haben.

Art 3 Abs 1 GG ist nicht verletzt. Der Gleichheitssatz gebietet es nicht, von den Einschränkungen der §§ 37c, 39 Abs 1 Satz 2 AVG bei Anrechenbarkeit der Rente auf den Versorgungsanspruch abzusehen. Der Gesetzgeber hat dadurch, daß die Rentenkürzung für Versorgungsregelungen mit Rentenanrechnung und für solche ohne Rentenanrechnung gleichermaßen gilt, nicht Ungleiches gleich behandelt; denn im Vergleich der Versicherten untereinander ist zu berücksichtigen, daß die Rentenkürzung im Falle der Rentenanrechnung letztlich nicht den Versicherten, sondern dessen Versorgungsschuldner trifft. Auch im Verhältnis der Versorgungsschuldner ist ein Verstoß gegen Art 3 GG zu verneinen, da die Rentenkürzung zur Entlastung der Rentenversicherung ihrer Natur nach einen Versorgungsschuldner nur bei Anrechnung der Rente treffen kann.

Die Revisionen waren daher mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1661458

BSGE, 117

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