Verfahrensgang

Hessisches LSG (Urteil vom 29.08.1990; Aktenzeichen L 6 Ar 1558/86)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. August 1990 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten für das Revisionsverfahren zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses auch während der Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung zustand, der gemäß § 115 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) auf die Beklagte übergegangen ist und die Verringerung des ihm zu zahlenden Konkursausfallgeldes (Kaug) zur Folge haben soll.

Der Kläger war bis zum 22. März 1987 Arbeitnehmer der Firma A. -K. – und S. , L.S.-Hotelgesellschaft mbH in B. S. . Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Arbeitgeberin ist durch Beschluß vom 15. April 1987 abgelehnt worden.

Der Kläger bezog Arbeitseinkommen bis zum 1. Februar 1987. Für die Zeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses stand ihm ein Netto-Arbeitsentgelt in Höhe von 2.675,70 DM sowie ein Urlaubsabgeltungsbetrag von 2.058,24 DM zur. In der Zeit vom 26. März bis zum 5. April 1987 war er arbeitsunfähig krank. Am 6. April 1987 trat er in ein neues Beschäftigungsverhältnis ein.

Der Kläger beantragte am 24. März 1987 die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) und von Kaug. Die Beklagte bewilligte ihm zunächst Kaug in Höhe von 4.713,94 DM. Hiervon entfiel auf die Zeit vom 24. März bis 4. April 1987 Alg in Höhe von 798,60 DM. In einem gesonderten Schreiben teilte sie dem Kläger ferner mit, daß das Alg nach § 117 Abs 4 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) auch für die Zeit gezahlt werde, in der der Anspruch auf Alg ruhe. Die Zahlung von Leistungen nach § 117 Abs 4 AFG bewirke, daß die Ansprüche auf Arbeitsentgelt bzw auf Urlaubsabgeltung in Höhe der während des Ruhenszeitraumes gezahlten Leistungen gemäß § 115 SGB X auf die Beklagte übergingen.

Mit dem Bescheid vom 25. Juni 1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 1987 bewilligte die Beklagte dem Kläger Kaug, das sie im Hinblick auf seinen Anspruch auf noch ausstehende Urlaubsabgeltung in Höhe von 2.058,24 DM um das in Höhe von 798,40 DM gezahlte Alg minderte.

Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger weitere 643,20 DM Konkursausfallgeld zu zahlen. Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 29. August 1990 die – vom SG zugelassene – Berufung zurückgewiesen: Dem Kläger habe im Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit Urlaubsabgeltung nicht zugestanden, so daß insoweit auch kein Forderungsübergang nach § 115 SGB X stattgefunden habe und deshalb auch das Kaug nicht entsprechend gemindert werden könne. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 117 Abs 1a AFG. Der Gesetzgeber habe den Fall der Arbeitsunfähigkeit und den Anspruch auf Alg nach § 105b Abs 1 Satz 1 AFG nicht mitbedacht. Auch der Anspruch auf Krankengeld, dem der Alg-Anspruch nach § 105b Abs 1 Satz 1 AFG funktional entspreche, ruhe im Falle der Zahlung einer Urlaubsabgeltung nicht. § 117 Abs 1a AFG sei daher einschränkend dahingehend zu interpretieren, daß der Ruhenszeitraum durch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit aufgeschoben bzw unterbrochen werde.

Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 117 Abs 1a, Abs 4 AFG iVm § 115 Abs 1 SGB X. Zwar sei der Kaug-Anspruch ursprünglich in Höhe der Klageforderung begründet gewesen, jedoch habe die Beklagte dem Kläger Alg nach § 117 Abs 4 Satz 1 AFG gewährt, obwohl sein Alg-Anspruch wegen der ausstehenden Urlaubsabgeltung nach § 117 Abs 1a AFG geruht habe. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt und damit auch auf Kaug sei auf die Beklagte übergegangen, die als Leistungsträgerin von Alg und Kaug unterschiedliche Vermögensmassen zu verwalten habe. Unerheblich sei, daß der Kläger kurz nach dem Ende seines Beschäftigungsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankt sei. § 117 Abs 1a AFG treffe – ohne Unterscheidung dahingehend, ob es sich um Kranken-Alg gemäß § 105b AFG handele oder nicht – eine abschließende Regelung. Nach § 117 Abs 1 Satz 2 AFG beginne der Ruhenszeitraum stets mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, ohne daß es auf die arbeitsrechtliche Gestaltung ankomme.

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. August 1990 sowie des Sozialgerichts Fulda vom 7. September 1989 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, der Anspruch auf Urlaubsabgeltung sei nicht gemäß § 115 Abs 1 SGB X auf die Beklagte übergegangen und habe somit seinen Anspruch auf Kaug nicht vermindert. Es fehle an der für § 115 SGB X erforderlichen Kongruenz der Ansprüche, da der Urlaubsabgeltungsanspruch erst nach Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit erfüllbar geworden sei.

 

Entscheidungsgründe

II

Der Senat hat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).

Die Revision der Beklagten ist unbegründet, denn dem Kläger ist ein weiteres Kaug in Höhe von 643,20 DM zu zahlen.

Auszugehen ist davon, daß zu den durch das Kaug auszugleichenden Ansprüchen auf Arbeitsentgelt (§ 141b Abs 2 AFG) auch die Urlaubsabgeltung gehört (vgl dazu BSGE 45, 191, 194 = SozR 4100 § 141b Nr 5; BSGE 51, 102, 103 = SozR 4100 § 141b Nr 16). Jedoch kann der Auffassung der Revision, die Zahlung von Alg für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit des Klägers führe zur Minderung seines Anspruches auf Kaug, nicht gefolgt werden. Voraussetzung dafür wäre, daß der Anspruch in der genannten Höhe nach § 115 SGB X iVm § 141k Abs 1 Satz 1 AFG auf die Beklagte übergegangen ist (vgl hierzu BSG SozR 4100 § 117 Nr 16 = SGb 1987, 288 mit Anmerkung Steinmeyer; BSG SozR 4100 § 141k Nr 4). Das ist aber nicht der Fall. Denn der Anspruchsübergang nach § 115 Abs 1 SGB X setzt voraus, daß der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen zur Entgeltzahlung nicht nachgekommen ist und ein Leistungsträger „deshalb” Sozialleistungen erbracht hat. Eine solche Sozialleistung ist zwar das von der Beklagten nach § 117 Abs 4 Satz 1 AFG zu zahlende Alg (sog Gleichwohlgewährung). Hier erfolgte die Zahlung von Alg für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom 26. März bis 4. April 1987 jedoch nicht im Rahmen der Gleichwohlgewährung.

Durch die Vorschrift des § 117 Abs 4 Satz 1 AFG, die eine Ausnahme von § 117 Abs 1 bis 2 AFG ist (BSG SozR 4100 § 117 Nr 16 S 73), wird der Zeitpunkt, von dem an der Anspruch auf Alg zu erfüllen ist, zugunsten des Arbeitslosen vorverlegt. Damit wird der Anspruch insoweit vom Ruhen ausgenommen, das sonst nach § 117 Abs 1 bis 2 AFG eingetreten wäre. Die durch das Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz vom 21. Dezember 1981 (AFKG) (BGBl I 1497) eingefügte Ruhensregelung des § 117 Abs 1a AFG findet hier keine Anwendung, weil sie die Gewährung von Alg nach § 105b AFG nicht berührt. Der Alg-Anspruch des Klägers hatte in der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit seine Grundlage in § 105b AFG (idF durch Art II § 2 Nr 8 des Gesetzes vom 18. August 1980, BGBl I 1469). Der Kläger hat diesen Anspruch auch nicht dadurch verloren, daß er während des Bezuges von Alg arbeitsunfähig erkrankt war. Dabei ist zunächst unbeachtlich, daß das Alg bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit weder bewilligt noch ausgezahlt war, es reichte aus, daß der Anspruch auf Zahlung von Alg für eine Zeit vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entstanden war, daß also alle Voraussetzungen für den Bezug von Alg vorlagen und daß es später zum Bezug von Alg gekommen ist (BSG SozR 4100 § 105b Nr 3 S 10, Nr 6 S 27, Nr 7 S 32).

Die Ruhensregelung des § 117 Abs 1a AFG erfaßt das während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit nach § 105b AFG gezahlte Alg nicht. Durch die Einfügung des § 105b AFG sollten nur die bei kurzfristigen Erkrankungen durch einen Wechsel der Sozialleistungsträger entstehenden Unzuträglichkeiten für die betroffenen Leistungsbezieher und -träger dadurch beseitigt werden, daß auch die Lohnersatzleistungen nach dem AFG nach dem Vorbild des Lohnfortzahlungsgesetzes im Krankheitsfalle bis zu sechs Wochen fortzuzahlen sind (BT-Drucks 8/4022 zu Art II § 2 S 89 und S 90 zu Nr 3b). Damit wird der Nachteil der früheren Regelung vermieden, nach der im Krankheitsfall bis zu sechs Wochen die jeweils zuständige Krankenkasse als Sozialleistungsträger mit der Zahlung von Krankengeld als Lohnersatzleistung einzutreten hatte. Im übrigen ist aber weder eine Verbesserung noch eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des erkrankten Arbeitslosen eingetreten (vgl BT-Drucks 8/4022 zu Art 2 § 2 Nr 3e S 90). Eine solche Verschlechterung würde jedoch eintreten, wenn die Ruhensregelung des § 117 Abs 1a AFG auf das nach § 105b AFG zu zahlende Alg anzuwenden und damit anders als der Anspruch auf Zahlung von Krankengeld zu behandeln wäre.

Das nach § 105b AFG zu zahlende Alg ist seiner Funktion nach – wie das Krankengeld – eine Lohnersatzleistung für die Zeit einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (BSG SozR 4100 § 105b Nr 4). Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Leistung dadurch eine andere Zielsetzung erhalten hat, daß § 110 Abs 2 AFG durch das Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes und zur Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2393) mit der Folge aufgehoben wurde, daß nunmehr die Zahlung zu einer Verminderung des Anspruchs auf Alg führt. Denn diese Änderung gilt erst mit Wirkung vom 1. Januar 1989 (vgl die Übergangsregelung in § 242i Abs 11 AFG) und betrifft deshalb hier den entscheidungserheblichen Zeitraum nicht.

Die Urlaubsabgeltung führt auch nicht zum Ruhen des Alg-Anspruchs iS des § 105b AFG. Insoweit wendet der Senat die vom 8. und 3. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) im Ergebnis übereinstimmend zu § 189 Abs 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) entwickelten Rechtsgrundsätze an, die grundsätzlicher Natur sind und deshalb auch für das Verhältnis von Urlaubsabgeltung und Alg-Anspruch nach § 105b AFG Gültigkeit haben. Die vorgenannten Senate haben entschieden, daß eine Urlaubsabgeltung nicht zum Ruhen des Krankengeldanspruchs führt (Urteil vom 20. März 1984 – 8 RK 4/83BSGE 56, 208 = SozR 2200 § 189 Nr 4; Urteil vom 27. Juni 1984 – 3 RK 9/83 – SozR 2200 § 189 Nr 5; so auch: BAGE 50, 118, 120, AP Nr 25 zu § 7 des Bundesurlaubsgesetzes ≪BUrlG≫ Abgeltung; Krauskopf/Schroeder-Printzen, Soziale Krankenversicherung, 2. Auflage 1988, § 189 Anm 2.2.; Kasseler Kommentar – Höfler § 49 SGB V RdNr 3). Sie ist ein Surrogat des Anspruches auf Erholungsurlaub und tritt an die Stelle der Freizeitgewährung (BSG aaO; BAG AP Nrn 14, 26, 39 zu § 7 BUrlG Abgeltung; Dersch/Neumann, Bundesurlaubsgesetz, 7. Auflage 1990, § 7 RdNr 98). Der Abgeltungsanspruch hat also die gleiche Funktion wie der Anspruch auf Erholungsurlaub. Diese Abgeltung kann nach § 7 Abs 4 BUrlG auch nur ausnahmsweise gezahlt werden, soweit der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Der Zweck der Urlaubsabgeltung, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu verschaffen, eine dem Urlaub entsprechende Zeit vor Beginn, während oder nach Beendigung eines neuen Arbeitsverhältnisses zur Erholung zu nutzen (BSG SozR 2200 § 189 Nr 5; BAG AP Nr 14 zu § 7 BUrlG Abgeltung; Stahlhacke/Bachmann/Bleistein, Gemeinschaftskommentar zum BUrlG, 4. Aufl 1984, § 7 RdNr 140), kann aber auch außerhalb eines Arbeitsverhältnisses nur erreicht werden, wenn der Arbeitnehmer nicht arbeitsunfähig krank ist.

Überdies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, daß auch der Bestand des Abgeltungsanspruchs an die Arbeitsfähigkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geknüpft ist (ständige Rechtsprechung seit dem Urteil vom 23. Juni 1983 – 6 AZR 180/80 – in AP Nr 14 zu § 14 BUrlG-Abgeltung; BAG AP Nrn 18, 24, 26, 48 zu § 14 BUrlG-Abgeltung, Dersch/Neumann, aaO, § 7 RdNr 110 mwN). Wenn danach also der Abgeltungsanspruch als Surrogat des Freistellungsanspruches von den gleichen Voraussetzungen abhängt, wie der Urlaubsanspruch selbst, so muß der Grundsatz des § 9 BUrlG, daß der Erholungsurlaub außerhalb von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zu gewähren ist, in vollem Umfang auch auf die wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit geleisteten Lohnersatzleistungen Anwendung finden.

Dieser Abgrenzung steht auch der von der Ruhensregelung des § 189 Abs 1 RVO abweichende Wortlaut des § 117 Abs 1a AFG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ruht der Anspruch auf Alg für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs, wenn der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen hat. Den Ruhenszeitraum bestimmt § 117 Abs 1 Satz 2 AFG in der Weise, daß er mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses beginnt. Die mit dem AFKG in das AFG und andere Sozialversicherungsgesetze eingefügten Vorschriften, die sich mit der Urlaubsabgeltung befassen (§§ 117 Abs 1a, 168 Abs 1 Satz 2 AFG; § 1227 Abs 2 RVO = § 2 Abs 3 AVG = § 29 Abs 1 Satz 4 RKG; §§ 311 Satz 3, 381 Abs 6 RVO), sind aber auf die Interessenlage des arbeitsfähigen Arbeitnehmers abgestellt (vgl dazu im einzelnen BSG SozR 2200 § 189 Nr 5). Die Regelung des § 117 Abs 1a AFG wurde vom Gesetzgeber mit der Begründung eingefügt, daß die Zahlung von Alg neben der dem Arbeitslosen zustehenden Urlaubsabgeltung nicht gerechtfertigt sei (BT-Drucks 9/846 zu Art 1 § 1 Nr 35). Durch die Vorschrift sollte also nur der Doppelbezug von Urlaubsabgeltung und Alg vermieden werden. Damit erfaßt sie aber schon nach ihrer Zielsetzung das während der Arbeitsunfähigkeit anstelle des Krankengeldes zu gewährende Alg nicht, das nicht in einem Konkurrenzverhältnis zur Urlaubsabgeltung steht. Denn die Ruhensregelung ist gerade auf das nach § 105b AFG zu zahlende Alg nicht anzuwenden. Dieses ist vielmehr wie der Krankengeldanspruch zu behandeln. Nur dadurch wird das zufällige Ergebnis vermieden, daß allein der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit über die Anrechnung der Urlaubsabgeltung entscheidet.

Schließlich spricht für die einschränkende Auslegung des § 117 Abs 1a AFG, daß die in § 105b AFG getroffene Regelung auch bei der Auslegung anderer Ruhensvorschriften, die das Zusammentreffen von Alg- und Krankengeldansprüchen betreffen, ihren Ausdruck gefunden hat. So ruht nach § 49 Abs 1 Nr 3 SGB V (§ 183 Abs 6 RVO aF) der Anspruch auf Krankengeld nur, soweit und solange der Versicherte Alg bezieht. Für § 183 Abs 6 RVO aF ist allgemein anerkannt, daß die Vorschrift trotz des weiten Wortlauts ausschließlich auf die Leistungsfortzahlung nach § 105b AFG Anwendung findet (BSG SozR 2200 § 183 Nr 52; Gagel, AFG, Stand Februar 1989, § 118 RdNrn 21 ff). Nur der Anspruch auf Alg wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit hat mithin Vorrang vor dem Krankengeldanspruch, den er für den Zeitraum von bis zu sechs Wochen ersetzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI913609

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