1 Allgemeines
Rz. 1
In § 7 BUrlG sind für das Urlaubsrecht wesentliche Vorschriften zusammengefasst. Die Vorschrift regelt 3 zentrale Punkte, die die Erfüllung der bestehenden Urlaubsansprüche betreffen:
- Festlegung des Urlaubszeitpunkts unter Berücksichtigung der Wünsche der Arbeitnehmer (§ 7 Abs. 1, 2 BUrlG),
- Bindung des Urlaubs an das Kalenderjahr (§ 7 Abs. 3 BUrlG) und
- Ausbezahlung von offenen Urlaubsansprüchen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
Rz. 2
§ 7 BUrlG ist genauso bedeutsam wie knapp geregelt. Dies bringt es mit sich, dass zu § 7 BUrlG eine Vielzahl von Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vorliegen. Dabei hat auch die Rechtsprechung des BAG gerade zu § 7 BUrlG immer wieder Entwicklungen durchgemacht.
Grundlegende Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Verständnis des Urlaubsanspruchs und zur Befristung haben seit 2009 zu einschneidenden Veränderungen der Rechtsprechung des BAG zu § 7 BUrlG geführt.
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH, als besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft anzusehen, der in Art. 31 Abs. 2 Grundrechtcharta und Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und damit als Recht jedes Arbeitnehmers im europäischen Arbeitsrecht verankert ist.
Die auf diesem Verständnis basierenden Entscheidungen des EuGH haben in diesen 2 Kernbereichen seit 2009 zu einschneidenden Änderungen der Rechtsprechung des BAG zu § 7 BUrlG geführt:
- Die Befristung des Urlaubsanspruchs, verbunden mit dem Erlöschen des Urlaubsanspruchs zum Kalenderjahr oder 1. Quartal des Folgejahres,
- der Urlaubsabgeltungsanspruch als Surrogat des Urlaubsanspruchs.
Rz. 3
Die Befristung des Urlaubsanspruchs und damit die Bindung an das Kalenderjahr und bei Vorliegen von Übert...