Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Urlaub: Übertragung und Verfall

Britta Schwalm
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Zusammenfassung

 
Überblick

Arbeitnehmer müssen grundsätzlich bis zum Jahresende ihren Urlaub nehmen, ansonsten verfällt er. Eine Übertragung in das darauffolgende Jahr ist möglich, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.

Der Urlaubsverfall setzt jedoch voraus, dass der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen ist. Für unterschiedliche Konstellationen, z. B. bei langandauernder Erkrankung oder Elternzeit, sehen das Gesetz und die Rechtsprechung hingegen abweichende Regelungen vor.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften finden sich im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Auch in Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen können Regelungen zum Thema Urlaub enthalten sein. Mit Blick auf die Urlaubsübertragung und den Urlaubsverfall sind außerdem eine Vielzahl an Entscheidungen sowohl auf nationaler, als auch europäischer Ebene zu beachten.

1 Befristung und Übertragung

Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Gewährung von Erholungsurlaub besteht nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG grundsätzlich nur während des jeweiligen Urlaubsjahres. Der Urlaubsanspruch ist damit grundsätzlich auf das Kalenderjahr befristet.

Am Jahresende offener Resturlaub wird ausnahmsweise bis zum Ende des gesetzlichen Übertragungszeitraums, d. h. bis zum 31.3. des Folgejahres befristet übertragen, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG erfüllt sind. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist danach nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe vorliegen, die eine Übertragung rechtfertigen. Tarifvertraglich kann hier etwas anderes vereinbart werden, insbesondere kann eine tarifliche Übertragung des Urlaubs auf das erste Quartal des Folgejahres ohne das Vo...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Stufenweise Wiedereingliederung / 4.2 Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber
    7
  • Beitragsnachentrichtung / 3 Geringfügig Beschäftigte und rückwirkende Erhöhung des Arbeitsentgelts
    4
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG / 3.2 Pauschalbesteuerung durch Konzernarbeitgeber
    2
  • Albanien / 2.1 Entsendung
    1
  • Altersteilzeit / 4.6 Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme in der Rentenversicherung
    1
  • Arbeitnehmer / 3 Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten
    1
  • Arbeitsförderung / 3.2 Maßnahmen zur Aktivierung/beruflichen Eingliederung
    1
  • Betriebsveranstaltung: Abrechnung der Aufwendungen / 4.2 Ermittlung der Gesamtkosten
    1
  • Betriebsvereinbarung / 2 Rechtswirkung
    1
  • Elektronische Entgeltersatzleistung (EEL) / Sozialversicherung
    1
  • Frotscher/Geurts, EStG § 10 Sonderausgaben / 4.3 Kürzung des Vorwegabzugs (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 EStG a. F.)
    1
  • Jansen, SGB VI § 32 Zuzahlung bei Leistungen zur medizin ... / 2.2.1 Definition: Rehabilitationsleistung nach § 15
    1
  • Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2025 / Zu § 3 Nr. 34a EStG
    1
  • Massenentlassung / Arbeitsrecht
    1
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG / Lohnsteuer
    1
  • Rabatt / 2.7 Lohnsteuerpauschalierung schließt Rabattregelung aus
    1
  • Scheinselbstständigkeit / 1 Steuerrechtliche Kriterien der Selbstständigkeit
    1
  • Soldatengesetz / §§ 69 - 73 3. Heranziehungsverfahren
    1
  • Telekommunikationsleistungen / 7 Telefon und Internet als Werbungskosten
    1
  • Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 1 Errichtung von Betriebs ... / 5.2 Ständige Beschäftigung im Betrieb
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Resturlaub im öffentlichen Dienst: Urlaubsübertragung und Urlaubsverfall im öffentlichen Dienst
Frau entspannt an See mit Blick auf die Berge
Bild: Pixabay

Beschäftigte im öffentlichen Dienst müssen ihren Urlaub grundsätzlich in dem Jahr nehmen, in dem er entstanden ist. Wann der Urlaubsanspruch nach TVöD und TV-L verfällt und bis wann eine Urlaubsübertragung in das Folgejahr möglich ist, lesen Sie in diesem Überblick.


Urlaubsrecht: Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
Frau blickt in Hängematte liegend ins Tal
Bild: Pixabay

Resturlaub müssen Beschäftigte bis zum Jahresende nehmen, sonst droht laut Bundesurlaubsgesetz der Urlaubsverfall. Ganz so einfach ist es jedoch nicht - denn Arbeitgeber haben Mitwirkungsobliegenheiten. Was ist beim Urlaubsverfall zu beachten? Und welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es bei der Urlaubsübertragung?


BAG-Urteil: Jahresurlaub darf auch bei längerer Krankheit nicht einfach verfallen
Entspannung: Mann legt die Füße hoch
Bild: Pexels

Der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub aus einem Urlaubsjahr, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, bevor er aus krankheitsbedingten Gründen an der Inanspruchnahme seines Urlaubs gehindert war, erlischt regelmäßig nur dann nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub zu nehmen. Dies folgt nach einer Entscheidung des BAG aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BUrlG.


Haufe Shop: Führung zur Eigenständigkeit
Führung zur Eigenständigkeit
Bild: Haufe Shop

Die Komplexität der heutigen Arbeitswelt, die Geschwindigkeit der Veränderungen und die hohen Leistungsansprüche brauchen gute Führungsarbeit. In seinem Buch präsentiert daher Franz Arnold das Konzept der Dynamischen Führung. Im Mittelpunkt steht dabei die Förderung und Stärkung der Eigenständigkeit der Mitarbeitenden.


Urlaub: Übertragung und Ver... / 1 Befristung und Übertragung
Urlaub: Übertragung und Ver... / 1 Befristung und Übertragung

Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Gewährung von Erholungsurlaub besteht nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG grundsätzlich nur während des jeweiligen Urlaubsjahres. Der Urlaubsanspruch ist damit grundsätzlich auf das Kalenderjahr befristet. Am ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lösungen Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Alle Personal Produkte Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren