Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 31. Mai 1957 mit den ihm zugrunde liegenden Fest Stellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 

Tatbestand

Der im Jahre 1904 geborene Kläger war seit 1919 als Bergmann auf der Grube San Fernando (Siegerländer Spateisensteinbergbau) tätig, und zwar von 1. März 1925 bis zum 23. Dezember 1930, vom 7. März 1935 bis zum 1. März 1945 und vom 11. Februar 1946 bis zum 6. Dezember 1947, also rd. 17 ½ Jahre, als Hauer. Wegen der günstigen Abbauverhältnisse vor Ort brauchte er nur beim Bohren der unteren Schießlöcher, also nur während eines seitlich beschränkten Teils der Gesamtarbeitszeit, in hockender, knieender oder gebückter Stellung zu arbeiten. Ab 7. Dezember 1947 war er als Haldenarbeiter über Tage sowie als Anschläger, Streckenmaurer und zuletzt als Pumpenwärter unter Tage beschäftigt. Bei dieser Tätigkeit brauchte er nicht in hockender, knieender oder gebückter Stellung zu arbeiten. Seit 1945 litt er an Beschwerden in beiden Kniegelenken. U.a. traten auch am 19. November 1953, als er beim Anheben einer entgleisten Grubenlokomotive von dem abrutschenden Hebebaum gegen das linke Knie getroffen wurde, derartige Beschwerden im linken Knie auf. Er setzte aber zunächst seine Arbeit fort. Am 8. Dezember 1953 stellte der Chefarzt des Marienkrankenhauses in Siegen, Dr. L., einen Meniskusschaden fest, meinte allerdings, das Ereignis vom 19. November 1953 sei kaum geeignet gewesen, die Schädigung eines gesunden Meniskus herbeizuführen; Vorgeschichte und Nebenbefunde sprächen vielmehr dafür, daß eine Meniskopathie rechts und links vorliege. Möglicherweise handele es sich um eine Berufskrankheit. Der Facharzt für Chirurgie Dr. E., Bonn, hielt ebenfalls die unfallweise Entstehung des Meniskusschadens für unwahrscheinlich, lehnte aber auch die Anerkennung dieses Leidens als Berufskrankheit ab, weil auf der Grube San Fernando keine Arbeitsbedingungen vorlägen, die geeignet seien, dieses Leiden zu verursachen. Der Staatliche Gewerbearzt in Mainz dagegen schloß sich zunächst einem von ihm noch zusätzlich eingeholten Gutachten des Dr. L. vom 11. November 1954 an und befürwortete die Anerkennung der Meniskusschädigung als Berufskrankheit mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE.) von 20 v.H. ab 19. November 1953, widerrief seine Stellungnahme jedoch, nachdem festgestellt worden war, daß der Hauer auf der Grube San Fernando höchstens 1/10 seiner Arbeitszeit in hockender Stellung arbeiten muß. Mit Bescheid vom 9. Juli 1955 lehnte die Beklagte den Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung wegen des Meniskusschadens mit der Begründung ab, daß es sich nicht um eine entschädigungspflichtige Berufskrankheit handele, weil der Kläger während seiner Hauertätigkeit nicht mindestens drei Jahre lang regelmäßig in hockender oder knieender Stellung gearbeitet habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger an 5. August 1955 Klage. Das Sozialgericht hörte noch Dr. B., der das Vorliegen einer Berufskrankheit ebenso ablehnte wie eine Verursachung des Meniskusleidens durch Unfall. Mit Urteil von 2. Dezember 1955 hob das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten von 9. Juli 1955 auf und verurteilte die Beklagte, dem Kläger ab 19. November 1955 eine Rente von 20 v.H. der Vollrente zu gewähren. Die Voraussetzungen der Nr. 26 der Anlage zur 5. Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) seien erfüllt. Es sei bei den Kläger vor allem beim Bohren der unteren Schießlöcher zu Zwangshaltungen in hockender und knieender Stellung gekommen. Auch Arbeiten, die in Haufwerk stehend verrichtet werden müßten, bedingten eine gewisse Zwangshaltung und damit starke Beanspruchung der Kniegelenke. Von der achtstündigen Arbeitszeit müßten 1½ Stunden als Arbeiten in Zwangshaltungen angerechnet werden. Das ergebe bei 300 Arbeitstagen in Jahre insgesamt eine Zwangshaltung von 76500 Stunden. Dies seien insgesamt über drei Arbeitsjahre.

Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein und brachte noch eine Stellungnahme des Prof. B. … von 30. November 1956 bei, in der dieser die Ansicht vertritt, die Notwendigkeit zum häufigen Beugen der Kniegelenke führe an sich noch nicht zu Meniskusschädigungen, nur eine über lange Zeit immer wieder auftretende, das allgemeine Maß überschreitende Beanspruchung der Kniegelenke bei gleichzeitiger Aus- oder Einwärtsdrehung des Unterschenkels sei für die Meniskusdegeneration anzuschuldigen. Das Landessozialgericht hob das Urteil des Sozialgerichts vom 2. Dezember 1955 auf und wies die Klage ab. Es ließ die Revision zu. Die Meniskusschädigung des Klägers sei nicht auf seinen Unfall vom 19. November 1953 zurückzuführen, da das Unfallereignis nicht schwer genug gewesen sei, um einen Meniskusschaden hervorzurufen; zudem habe der Kläger bereits vor diesen Ereignis an Kniebeschwerden gelitten. Auch als Berufskrankheit könne der Meniskusschaden nicht anerkannt werden. Zwar sei die Meniskuskrankheit in Sinne des § 2 Abs. 5 der 5. BKVO erst nach dem 1. Juni 1945 entstanden; denn von einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit in Sinne der 5. BKVO in Verbindung mit §§ 545, 542 und 559 a, der Reichsversicherungsordnung (RVO) könne nur die Rede sein, wenn durch die Berufskrankheit eine MdE. von mindestens 20 v.H. hervorgerufen sei. Wenn auch der Kläger nach seinen eigenen Angaben erstmals bereits im Frühjahr 1945 wegen seines Meniskusschadens in Behandlung gestanden habe, so könne doch als wahrscheinlich angesehen werden, daß in der ersten Zeit zwar eine Behandlungsbedürftigkeit, jedoch noch keine MdE. von mindestens 20 v.H. bestanden habe. Es läge aber in Wirklichkeit keine entschädigungspflichtige Berufskrankheit vor. Nach § 1 in Verbindung mit Ziff. 26 der Anlage zur 5. Verordnung über die Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufskrankheiten vom 26. Juli 1952 – BGBl. I S. 395 – habe nicht jeder Bergmann, der wenigstens drei Jahre unter Tage eingesetzt gewesen sei und an einer Meniskusschädigung leide, Anspruch auf Entschädigung, sondern nur derjenige, der während dieser Zeit regelmäßig in Zwangshaltung gearbeitet habe. Nach der Begründung zur 5. BKVO seien die Meniskusschäden als neue Berufskrankheit in die Anlage zur 5. BKVO aufgenommen worden, um auch die durch die Berufsarbeit verursachten Abnutzungserkrankungen des Meniskus entschädigen zu können, weil diese in höheren Maße auch schon in früheren Arbeitsjahren vorkämen und auf unzulängliche Arbeitsverhältnisse und auf nicht vermeidbare Zwangshaltungen während der Arbeit zurückzufahren seien. Die Menisken, namentlich die Innenmenisken, würden bei täglicher stundenlanger Arbeit in hockender und knieender Stellung gedehnt und verschoben. Der Meniskusschaden komme hauptsächlich bei Bergleuten vor, die mindestens drei Jahre regelmäßig unter Tage in hockender oder liegender Körperhaltung oder in schräger Lage in niederen Flözen arbeiteten. Die zu den Meniskusschäden führenden Zwangshaltungen kämen nicht nur bei Arbeiten vor Ort, sondern auch bei anderen Arbeitsverrichtungen unter Tage vor. Der Gesetzgeber verstehe daher unter der Tätigkeit eines Bergmannes, welche zu Meniskusschädigungen führen könne, diejenige Tätigkeit, die täglich stundenlang dauere und in hockender oder liegender Körperhaltung, d.h. bei Zwangshaltung verrichtet werden müsse. Es genüge somit nicht jede bergmännische Tätigkeit, sondern nur eine Tätigkeit der bezeichneten Art.

Gegen das ihn am 4. September 1957 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz von 2. Oktober 1957 am 3. Oktober 1957 Revision eingelegt und diese, nachdem die Revisionsbegründungsfrist bis zum 4. Dezember 1957 verlängert worden war, durch den inzwischen bevollmächtigten Rechtsberater Baar von der Industriegewerkschaft Bergbau mit Schriftsatz vom 28. Oktober 1957 an 29. Oktober 1957 begründet. Er ist der Auffassung, daß die Voraussetzungen der Nr. 26 der Anlage zur 5. BKVO erfüllt seien, wenn der an einem Meniskusschaden erkrankte Bergmann mindestens drei Jahre unter Tage gearbeitet habe. Zwar müsse auch in diesem Falle der ursächliche Zusammenhang zwischen der Beschäftigung und dem Meniskusschaden gegeben sein. Dieser werde aber unterstellt, falls nichts Gegenteiliges nachgewiesen sei. Aus der Begründung zur 5. BKVO, die zudem für das Gericht nicht verbindlich sei, ergebe sich zudem nichts dafür, daß nur dann eine Anerkennung durch Berufskrankheit möglich sei, wenn der Bergmann eine wesentliche Zeit in knieender oder hockender Stellung gearbeitet habe, da dies nur beispielhaft aufgeführt sei; denn in der Begründung werde nur davon gesprochen, daß diese Erkrankung „hauptsächlich” bei Bergleuten vorkomme, die derartige Tätigkeiten verrichteten. Damit werde nicht ausgeschlossen, daß Meniskusschäden auch durch andere Untertagearbeiten verursacht sein könnten.

Er hat beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz von 31. Mai 1957 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts in Koblenz vom 2. Dezember 1955 zurückzuweisen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Das Meniskusleiden könne auch dann, wenn der Bergmann mindestens drei Jahre unter Tage beschäftigt gewesen sei, nur anerkannt werden, wenn diese Berufsausübung ursächlich für das Leiden sei (§ 595 RVO). Der Nachweis sei nur auf Grund allgemeiner medizinischer Erfahrungssätze zu führen. Diese hätten in der amtlichen Begründung in den amtlichen Merkblättern zu Nr. 26 der Anlage zur 5. BKVO ihren Niederschlag gefunden. Da festgestellt sei, daß der Kläger nicht die nach diesen Erfahrungssätzen erforderlichen Tätigkeiten in knieender oder hockender Stellung eine wesentliche Zeit ausgeübt habe, sei der Anspruch zu Recht abgelehnt worden.

 

Entscheidungsgründe

Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine Bedenken. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Da sie von Landessozialgericht zugelassen wurde, ist sie statthaft. Auch konnte ihr der Erfolg nicht versagt bleiben.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 9. Juli 1955 betrifft nur den Rentenanspruch wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 26 der Anlage zur 5. BKVO und nicht den Rentenanspruch wegen des angeschuldigten Ereignisses vom 19. November 1953. Es war daher nur zu entscheiden, ob dem Kläger ein Anspruch wegen eines Meniskusschadens nach Nr. 26 der Anlage zur 5. BKVO zusteht. Hiernach besteht ein Anspruch nur, wenn der Meniskusschaden nach mindestens dreijähriger regelmäßiger Tätigkeit unter Tage auftritt. Anspruchsvoraussetzung ist also in jedem Falle, daß eine mindestens dreijährige regelmäßige Tätigkeit im Bergbau unter Tage vor Eintritt des Meniskusschadens verrichtet worden ist. Ist das nicht der Fall, so besteht niemals ein Anspruch. Aus dieser Vorschrift kann aber nicht der Umkehrschluß gezogen worden, daß in den Fällen, in welchen der Meniskusschaden nach einer regelmäßigen dreijährigen Untertagetätigkeit auftritt, ohne weiteres ein Anspruch besteh. Für eine solche Annahme gibt das Gesetz keinen Anhalt. Auch bei Berufskrankheiten ist vielmehr – wie bei Unfällen – Voraussetzung eines Entschädigungsanspruchs, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und schädigender Einwirkung wie auch zwischen dieser und der Erkrankung besteht. § 1 BKVO bestimmt ausdrücklich, daß Berufskrankheit … Krankheiten sind …, wenn sie durch berufliche Beschäftigung … in einem in Spalte III der Anlage zur BKVO neben der Krankheit bezeichnet Betriebe verursacht sind. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Kläger die Beweislast für das Vorliegen dieses Kausalzusammenhangs, da er seinen Anspruch hierauf stützt, Hält es das Gericht – gegebenenfalls nach Beweisaufnahme – nicht für wahrscheinlich, daß der Kausalzusammenhang besteht, so ist die Klage abzuweisen. Der Nachweis kann allerdings in geeigneten Fällen als erbracht angesehen werden, wenn nach dem normalen Lauf der Dinge auf Grund allgemeiner Erfahrungssätze anzunehmen ist, daß eine Untertagebeschäftigung im Bergbau die Erkrankung des Meniskus verursacht hat, es sei denn, daß die Besonderheiten des Einzelfalles diesen normalen Geschehensablauf ausnahmsweise als nicht wahrscheinlich erscheinen lassen (Beweis des ersten Anscheins). Die in der amtlichen Begründung zu Nr. 26 des Anhangs der 5. BKVO aufgestellten Grundsätze (vgl. Bauer, Die entschädigungspflichtigen Berufskrankheiten, in der Schriftenreihe „Arbeit und Gesundheit”, Neue Folge, Heft 50 S. 10) haben in diesen Rahmen aber auch nur insofern ihre Bedeutung. Man wird, wenn nicht besondere Gründe eine Abweichung als erforderlich erscheinen lassen, diese Grundsätze in diesen Sinne verwerten können. In der Gesetzesbegründung wird darauf abgestellt, und der erkennende Senat hat keine Bedenken diese Erfahrungssätze anzuwenden, ob der Versicherte während seiner Untertagetätigkeit mindestens drei Jahre regelmäßig irgendeine Tätigkeit in hockender, knieender oder liegender Körperhaltung verrichtet oder in schräger Lage in niederen Flözen gearbeitet hat. Es genügt nicht, wenn der Versicherte in diesen drei Jahren nur hin und wieder in solcher Zwangshaltung gearbeitet hat, dies muß vielmehr während eines wesentlichen Teils seiner täglichen Arbeitszeit der Fall gewesen sein. Das Landessozialgericht hat unangefochten festgestellt, daß der Kläger während seiner täglichen Arbeitszeit nur hin und wieder Arbeiten dieser Art ausgeführt hat. An diese Feststellung ist der erkennende Senat nach § 165 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gebunden, da sie nicht angefochten ist. Man wird in vorliegenden Falle also durch Anwendung des Grundsatzes vom Beweis des erstens Anscheins nicht den Nachweis als erbracht ansehen können, daß der Meniskusschaden des Klägers auf seine Tätigkeit im Bergbau zurückzuführen ist. Insoweit ist die Entscheidung des Landessozialgerichts nicht zu beanstanden. Unrichtig ist sie jedoch, soweit sie jede weitere Prüfung unterlassen sie jedoch, soweit sie jede weitere Prüfung unterlassen hat, ob nicht ohne Anwendung dieses Grundsatzes auf andere Weise dieser Nachweis als erbracht angesehen werden kann. Das Berufungsgericht, welches dieses verkannt hat, beruft sich zu Unrecht auf die Begründung zur 5. BKVO. Diese Begründung schließt nicht aus, daß auch in anderen Fällen als den in erster Linie aufgeführten der Ursachenzusammenhang gegeben nein könnte; sie sagt nur – was das Berufungsgericht übersehen hat –, daß Meniskusschäden „hauptsächlich” bei Bergleuten, die solche Arbeiten verrichten, vorkommen. In den anderen Fällen muß das Gericht aus den Umständen des Einzelfalles eine Aufklärung versuchen. Hat ein Versicherter z.B. nur hin und wieder in knieender, hockender oder liegender Stellung gearbeitet oder hat er überhaupt nur andersartige Arbeiten verrichtet, die aber ebenfalls den Meniskus stärker als normal beanspruchen, so kann es u.U., vor allem, wenn andere Ursachen für den Meniskusschaden ausscheiden, dennoch zur Annahme des Kausalzusammenhangs gelangen. Vielfach wird dieser Nachweis allerdings auf nicht unerhebliche Schwierigkeiten stoßen. In den Fällen aber, in welchen überhaupt keine Arbeiten mit Zwangshaltungen dieser Art noch sonstige den Meniskus mehr als normal beanspruchende Arbeiten verrichtet worden sind, wird der erforderliche Nachweis des Kausalzusammenhangs überhaupt nicht zu führen sein.

Kommt das Gericht nicht zu dem Ergebnis, daß der Kausalzusammenhang wahrscheinlich ist, so trägt der Kläger die Beweislast, so daß sein Anspruch abzulehnen ist. Im Gegensatz zu der Ansicht des Klägers besteht keine Vermutung dafür, daß bei einer mehr als dreijährigen regelmäßigen Untertagetätigkeit der Kausalzusammenhang gegeben ist, da das Untertagetätigkeit der Kausalzusammenhang gegen ist, da das Gesetz hierfür keinen Anhalt gibt.

Da das Landessozialgericht irrt, wenn es annimmt, daß das Gesetz eine Entschädigung nur für Fälle zugestehe, in welchen Arbeiten mit regelmäßiger Zwangshaltung verrichtet worden sind, hat es das Gesetz falsch angewandt, so daß das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden mußte.

Wie das Landessozialgericht andererseits nicht verkennt, hat der Kläger nach § 2 Abs. 5 der 5. BKVO nur dann einen Anspruch auf Entschädigung, wenn der Versicherungsfall nach dem 1. Juni 1945 eingetreten ist. Das Landessozialgericht wird daher, falls es zur Bejahung der Kausalität zwischen der Tätigkeit des Klägers und seinen Meniskusschaden kommt, festzustellen haben, wann der Versicherungsfall eingetreten ist. Nach § 3 Abs. 2 BKVO gilt als Zeitpunkt des Unfalls der Beginn der Krankheit in Sinne der Krankenversicherung oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, der Beginn der Erwerbsunfähigkeit in Sinne der Unfallversicherung. Krankheit in Sinne der Krankenversicherung liegt vor, wenn Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit gegeben ist. Das Landessozialgericht hat bereits festgestellt, daß der Kläger vor der Stellung des Antrages behandlungsbedürftig war. Den Kläger kann also ein Anspruch nur zustehen, wenn er nach diesem Stichtag erwerbsunfähig in Sinne der Unfallversicherung geworden ist. Die Ansicht des Landessozialgerichts, eine Erwerbsunfähigkeit in Sinne der Unfallversicherung liege erst bei einer MdE. von mindestens 20 v.H. vor, ist allerdings rechtsirrig; es kommt hier nicht auf das Vorliegen einer einen Rentenanspruch begründenden MdE., sondern auf das Vorliegen einer meßbaren MdE. überhaupt an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 671982

BSGE, 245

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