Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, ein Mitbestimmungsrecht über Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte. Gesetzliche Regelungen finden sich hinsichtlich der Fälligkeit des Mindestlohns in § 2 Abs. 1 MiLoG, nach § 107 Abs. 1 GewO ist das Arbeitsentgelt in Euro auszuzahlen.

Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich auf alle vom Arbeitgeber zu erbringenden Vergütungsleistungen. Auf die einzelnen Bezeichnungen kommt es nicht an.

Arbeitsentgelt ist jede Gegenleistung des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers unabhängig von ihrer Bezeichnung. Dazu zählen insbesondere:

  • Lohn und Gehalt nebst der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • Tantiemen
  • Provisionen
  • Zulagen aller Art (Schmutzzulagen, Familienzulagen etc.)
  • Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Jahressonderleistungen, 13. Monatsgehalt, Gratifikationen
  • Sachleistungen, Deputate u. Ä.
 
Praxis-Beispiel

Folgende Umstände unterliegen der Mitbestimmung:

  • Festlegung der Entgeltzahlungsperiode (z. B. wöchentlich, monatlich – nicht aber die Bemessungsgrundlage des Entgelts z. B. Stundenlohn, Monatslohn).
  • Ort der Auszahlung (im Betrieb, auf auswärtigen Arbeitsstellen oder über außerbetriebliche Zahlungsstellen).
  • Bestimmung des Zahlungszeitpunkts (ggf. letzter Auszahlungszeitpunkt im Abrechnungslauf – nicht jedoch die Voraussetzungen, unter denen der Entgeltanspruch untergeht).[1]
  • Art der Entgeltzahlung (bar, Scheck, Überweisung auf Konto).
  • Aufbau von Wertguthaben nach § 7b SGB IV (Langzeitkonten)

Unter "Zeit der Auszahlung" ist auch die Festlegung der Entgeltzahlungszeiträume zu verstehen, so z. B. monatliche oder wöchentliche Lohnzahlung. Das Mitbestimmungsrecht umfasst jede Änderung des Lohnzahlungszeitraumes, selbst wenn es sich wegen der besonderen Lage von Feiertagen um einen einmaligen Fall handelt.

Unter "Ort der Auszahlung" ist die Stelle zu verstehen, an der der Arbeitnehmer sein Arbeitsentgelt in Empfang nehmen kann. Nach der abdingbaren Regelung des § 269 Abs. 1 BGB ist dies der Betriebssitz des Arbeitgebers. Etwas anderes kann sich aus der Art der geschuldeten Leistung ergeben. So sind Kost und Logis regelmäßig am vereinbarten Aufenthaltsort zu gewähren.

Der Übergang von der Barzahlung zur bargeldlosen Lohnzahlung unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats einschließlich einer Regelung eines Ausgleichs von Kontoführungskosten. Nur soweit eine abschließende tarifliche Regelung der bargeldlosen Lohnzahlung vorliegt, gilt der die Mitbestimmung verdrängende Vorrang eines im Betrieb geltenden Tarifvertrags.[2]

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