Zusammenfassung

 
Überblick

Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht über die Festlegung der Entgeltzahlungsperiode, über den Ort, die Zeit und die Art der Auszahlung. Erfasst werden aber weder Fragen der innerbetrieblichen Lohngestaltung, noch die Höhe der jeweiligen Vergütung.

Des Weiteren besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bezüglich der betrieblichen Lohngestaltung, der Entlohnungsgrundsätze und der Entlohnungsmethoden. Darüber hinaus hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Festsetzung von Akkord- und Prämiensätzen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG betrifft die Umstände der Auszahlung der Arbeitsentgelte. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG betrifft die betriebliche Lohngestaltung und die Entlohnungsgrundsätze und -methoden. § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG gibt dem Betriebsrat darüber hinaus ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Akkord- und Prämiensätze und damit auf die entgeltbildenden Faktoren beim Leistungslohn.

1 Auszahlung des Arbeitsentgelts

Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, ein Mitbestimmungsrecht über Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte. Gesetzliche Regelungen finden sich hinsichtlich der Fälligkeit des Mindestlohns in § 2 Abs. 1 MiLoG, nach § 107 Abs. 1 GewO ist das Arbeitsentgelt in Euro auszuzahlen.

Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich auf alle vom Arbeitgeber zu erbringenden Vergütungsleistungen. Auf die einzelnen Bezeichnungen kommt es nicht an.

Arbeitsentgelt ist jede Gegenleistung des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers unabhängig von ihrer Bezeichnung. Dazu zählen insbesondere:

  • Lohn und Gehalt nebst der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • Tantiemen
  • Provisionen
  • Zulagen aller Art (Schmutzzulagen, Familienzulagen etc.)
  • Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Jahressonderleistungen, 13. Monatsgehalt, Gratifikationen
  • Sachleistungen, Deputate u. Ä.
 
Praxis-Beispiel

Folgende Umstände unterliegen der Mitbestimmung:

  • Festlegung der Entgeltzahlungsperiode (z. B. wöchentlich, monatlich – nicht aber die Bemessungsgrundlage des Entgelts z. B. Stundenlohn, Monatslohn).
  • Ort der Auszahlung (im Betrieb, auf auswärtigen Arbeitsstellen oder über außerbetriebliche Zahlungsstellen).
  • Bestimmung des Zahlungszeitpunkts (ggf. letzter Auszahlungszeitpunkt im Abrechnungslauf – nicht jedoch die Voraussetzungen, unter denen der Entgeltanspruch untergeht).[1]
  • Art der Entgeltzahlung (bar, Scheck, Überweisung auf Konto).
  • Aufbau von Wertguthaben nach § 7b SGB IV (Langzeitkonten)

Unter "Zeit der Auszahlung" ist auch die Festlegung der Entgeltzahlungszeiträume zu verstehen, so z. B. monatliche oder wöchentliche Lohnzahlung. Das Mitbestimmungsrecht umfasst jede Änderung des Lohnzahlungszeitraumes, selbst wenn es sich wegen der besonderen Lage von Feiertagen um einen einmaligen Fall handelt.

Unter "Ort der Auszahlung" ist die Stelle zu verstehen, an der der Arbeitnehmer sein Arbeitsentgelt in Empfang nehmen kann. Nach der abdingbaren Regelung des § 269 Abs. 1 BGB ist dies der Betriebssitz des Arbeitgebers. Etwas anderes kann sich aus der Art der geschuldeten Leistung ergeben. So sind Kost und Logis regelmäßig am vereinbarten Aufenthaltsort zu gewähren.

Der Übergang von der Barzahlung zur bargeldlosen Lohnzahlung unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats einschließlich einer Regelung eines Ausgleichs von Kontoführungskosten. Nur soweit eine abschließende tarifliche Regelung der bargeldlosen Lohnzahlung vorliegt, gilt der die Mitbestimmung verdrängende Vorrang eines im Betrieb geltenden Tarifvertrags.[2]

2 Betriebliche Lohngestaltung

2.1 Allgemeines

Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG gewährt eine sehr umfassende Mitbestimmung in den Fragen der betrieblichen Lohngestaltung und steht in engem Zusammenhang mit demjenigen nach § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG. Während § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht über die Ausgestaltung des Entgelts, also über Entgeltarten gewährt, regelt § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG die Mitbestimmung eines Teilbereichs davon weitergehend, nämlich die Festsetzung von entgeltbestimmenden Faktoren bei leistungsbezogenen Entgelten.

Die Mitbestimmung in § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG soll die Angemessenheit und Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Lohngefüges und die Wahrung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sichern und Verteilungsgerechtigkeit herstellen.[1] Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist jedoch nicht die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts, sondern sind die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollzugsform.[2] Der Arbeitnehmer soll durch die Mitbestimmung des Betriebsrats vor einer einseitig an den Interessen des Unternehmens orientierten Lohngestaltung geschützt werden. Erfasst werden alle Formen der Vergütung, die der Arbeitgeber aus Anlass des Arbeitsverhältnisses gewährt.

Wie alle anderen Mitbestimmungstatbestände des § 87 greift die Mitbestimmung bei der betri...

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