Der Betriebsrat hat auch ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Frage der Methode der Erfassung der Arbeitszeit. Das ergibt sich allerdings nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, sondern aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Nach der Entscheidung des BAG vom 13.9.2022[1] hat der Arbeitgeber die Arbeit aus Gründen des Arbeitsschutzes nach § 3 Abs. 2 ArbSchG zu erfassen, wobei die Art der Erfassung nicht vorgeschrieben ist. Daher hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bezüglich der Art der Arbeitszeiterfassung. Ein Referentenentwurf vom 18.4.2023[2] sieht eine grundsätzliche Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung vor.[3]
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