Liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 KSchG vor, wird vermutet, dass die Kündigungen durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sind. Die Vermutung erfasst erstens den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit und zweitens das Fehlen einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit. Letzteres umfasst auch fehlende Beschäftigungsmöglichkeiten in anderen Betrieben des Unternehmens als dem von der Betriebsänderung betroffenen Betrieb, soweit jedenfalls diese Beschäftigungsmöglichkeiten Gegentand der Vereinbarung der Betriebspartner waren.[1]

 
Praxis-Tipp

Anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten und Namensliste

Zwar gilt die Vermutung des Fehlens von Beschäftigungsmöglichkeiten in anderen Betrieben auch wenn die Befassung der Betriebspartner mit dieser Frage nicht ausdrücklich im Interessenausgleich dokumentiert ist. Da der Arbeitnehmer die Vermutung erschüttern kann, indem er konkrete Beschäftigungsmöglichkeiten aufzeigt, ist darauf zu achten, dass im Interessenausgleich ein Hinweis enthalten ist, dass die Betriebspartner die Beschäftigungsmöglichkeiten in anderen Betrieben geprüft haben. Zusätzlich sollte in einer Verhandlungsrunde darüber gesprochen und dies im Protokoll vermerkt werden.

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