Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen an den im Betrieb vorhandenen Bildschirmarbeitsplätzen zu ermitteln und zu beurteilen.

Er hat durch geeignete Maßnahmen für eine Gestaltung der Bildschirmarbeitsplätze entsprechend den Anforderungen des Anhangs Nr. 6 der ArbStättV und der sonstigen Rechtsvorschriften des Arbeitsschutzes[1] zu sorgen.

 
Praxis-Beispiel

Medizinische Maßnahmen

Der Arbeitgeber hat den täglichen Arbeitsablauf so zu organisieren, dass die gesundheitliche Belastung der Beschäftigten verringert wird. Er muss beispielsweise dafür sorgen, dass die Tätigkeiten der Beschäftigten an Bildschirmgeräten insbesondere durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Erholungszeiten unterbrochen werden.[2] Er hat ferner seinen Beschäftigten die Möglichkeit einer regelmäßigen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung anzubieten und im Bedarfsfall eine ergänzende Untersuchung durch einen Augenarzt zu ermöglichen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge