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Bildschirmarbeit

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Zusammenfassung

 
Begriff

Als Bildschirmarbeit werden Tätigkeiten bezeichnet, bei denen Arbeitsaufgaben überwiegend oder regelmäßig unter Nutzung eines Bildschirms (z. B. Computer, Laptop, Tablet) verrichtet werden. Arbeitsrechtlich ist dabei zwischen Bildschirmarbeitsplätzen und Bildschirmgeräten zu unterscheiden. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Kosten für eine Bildschirmbrille für diese Art von Tätigkeit vom Arbeitgeber übernommen werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Gesetzliche Regelungen zu Bildschirmarbeitsplätzen finden sich in § 2 Abs. 5 und Abs. 6 ArbStättV. Detaillierte Ausführungen finden sich in Anhang Nr. 6 "Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen" zur ArbStättV.

Lohnsteuer: Die Steuerfreiheit bei Übernahme der Kosten für eine spezielle Sehhilfe am Arbeitsplatz ist in R 19.3 Abs. 2 Nr. 2 LStR geregelt.

Sozialversicherung: Die Kostenübernahme zählt nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der SV, § 14 Abs. 1 SGB IV i. V. m. § 1 Abs. 1 SvEV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Kostenübernahme für spezielle Sehhilfe am Arbeitsplatz frei frei

Arbeitsrecht

1 Begriff

Bildschirmarbeitsplätze sind gemäß § 2 Abs. 5 ArbStättV Arbeitsplätze, die sich in Arbeitsräumen befinden und die mit Bildschirmgeräten und sonstigen Arbeitsmitteln ausgestattet sind.

Bildschirmgeräte sind Funktionseinheiten, zu denen insbesondere Bildschirme zur Darstellung von visuellen Informationen, Einrichtungen zur Datenein- und -ausgabe, sonstige Steuerungs- und Kommunikationseinheiten (Rechner) sowie eine Software zur Steuerung und Umsetzung der Arbeitsaufgabe gehören.[1]

[1] § 2 Abs. 6 ArbStättV.

2 Abgrenzung zu Mobilem Arbeiten, Homeoffice und Heimarbeit

Der Begriff der Bildschirmarbeit bezieht sich auf die konkrete Einrichtung des Arbeitsplatzes mit einem Bildschirm.[1] Die Schutzvorschriften der ArbStättV gelten nur bei Angestelltenverhältnissen, greifen dan...

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