Der Begriff der Bildschirmarbeit bezieht sich auf die konkrete Einrichtung des Arbeitsplatzes mit einem Bildschirm.[1] Die Schutzvorschriften der ArbStättV gelten nur bei Angestelltenverhältnissen, greifen dann aber unabhängig davon, ob sich der Arbeitsplatz im Betrieb oder in der Wohnung des Arbeitnehmers befindet.

Für das mobile Arbeiten ist ausschlaggebend, dass die Verbindung zum Betrieb per Informations- und Kommunikationstechnik – also über mobile Endgeräte (z. B. Laptop, Tablet, Smartphone) – hergestellt wird. Beim mobilen Arbeiten ist der Mitarbeiter nicht an ein festgelegtes (häusliches) Büro gebunden. Der Mitarbeiter kann die Arbeit typischerweise an wechselnden Orten außerhalb des Betriebs erledigen.

Beim Homeoffice handelt es sich um eine Form der mobilen Arbeit. Hierbei wird den Beschäftigten ermöglicht – zumindest zeitweise – im Privatbereich zu arbeiten.

Heimarbeiter besitzen eine rechtliche Sonderstellung. Die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien untereinander sind im Heimarbeitsgesetz (HAG) geregelt. Der Heimarbeiter ist zwar ebenfalls tatsächlich und wirtschaftlich vom Auftraggeber abhängig, im Gegensatz zum angestellten Arbeitnehmer aber nicht persönlich.

Es kann auch Überschneidungen zwischen den verschiedenen Arbeitsformen geben.

 
Achtung

Qualifizierte Angestelltentätigkeit als Heimarbeit

Auch qualifizierte Angestelltentätigkeiten können Heimarbeit i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 HAG sein, wenn sie unter den Bedingungen der Heimarbeit ausgeführt werden.[2]

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