Trägt der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Verpflichtung die angemessenen Kosten für eine spezielle Sehhilfe (Bildschirmbrille bzw. Arbeitsplatzbrille), ist die Übernahme der Kosten hierfür kein Arbeitslohn.[1] Voraussetzung hierfür ist, dass aufgrund einer Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person i. S. d. § 6 Abs. 1 Bildschirmarbeitsverordnung (Betriebs- oder Augenarzt) eine normale Sehhilfe nicht ausreichend und deshalb eine spezielle Sehhilfe notwendig ist, um eine ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungsbereichen des Bildschirmarbeitsplatzes zu gewährleisten. Das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers überwiegt in diesem Fall. Eine Verordnung durch den Optiker reicht hingegen nicht aus.

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