Liegen die Voraussetzungen des § 616 BGB vor, so ist das vertragsgemäße Arbeitsentgelt zu bezahlen, das bei Arbeit gezahlt worden wäre, also z. B. auch Akkordlohn, Mehrarbeits- und Feiertagsvergütung. Befindet sich das Unternehmen zum Zeitpunkt der Freistellung in Kurzarbeit und war die Arbeitszeit an den entsprechenden Tagen reduziert, haben die Beschäftigten Anspruch auf den Kurzlohn plus Kurzarbeitergeld. War die Arbeitszeit trotz Kurzarbeit zu dem Zeitpunkt nicht reduziert, erhält der Arbeitnehmer sein Entgelt in voller Höhe.

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