Der Verhinderungsgrund führt nur dann zu einem Anspruch des Arbeitnehmers auf unbezahlten Sonderurlaub, wenn dieser das persönliche Ereignis nicht verschuldet hat. Von einem Verschulden ist immer dann auszugehen, wenn der Mitarbeiter gegen ein von einem verständigen Menschen zu erwartendes Verhalten gröblich verstoßen hat und die Abwälzung der Folgen auf den Arbeitgeber unbillig wäre. Verschuldet ist z. B. die Nichthinzuziehung eines Arztes bei schwerer Erkrankung oder Trunkenheit. Fahrlässiges Handeln ist nicht ausreichend, erforderlich ist ein Handeln im Angesicht der Gefahr "auf gut Glück".

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge