Eine behördliche Quarantäneanordnung ist ebenfalls ein persönlicher Hinderungsgrund. Das gilt auch dann, wenn regelmäßig und zeitgleich mehrere Personen betroffen sind. Der Anspruch nach § 616 BGB geht dem Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz grundsätzlich vor.[1] Das Verwaltungsgericht Berlin hält im Fall der Quarantäne sogar einen Anspruch nach § 616 BGB von bis zu etwa 14 Tagen angemessen.[2] Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage wurde aber die Berufung zum Oberverwaltungsgericht (OVG) zugelassen.

[1] OVG Niedersachsen, Beschluss v. 2.7.2021, 13 LA 258/21.
[2] VG Berlin, Urteil v. 1.12.2022, VG 14 K 631/20.

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