Arztbesuche ohne Vorliegen einer Krankheit können ebenfalls ein persönlicher Grund sein, wenn der Termin gesundheitlich erforderlich ist, z. B. Vorsorgeuntersuchungen oder Blutentnahmen. Außerdem muss das Aufsuchen des Arztes während der Arbeitszeit erforderlich sein.[1] Hierfür genügt es, dass der Betroffene auf die Termingestaltung keinen Einfluss nehmen kann und der Arzt den Mitarbeiter während der Arbeitszeit einbestellt.[2] Impfungen, z. B. gegen das Coronavirus, die aufgrund eines behördlich bindend zugeteilten Impftermins während der Arbeitszeit vorgenommen werden müssen, stellen ebenfalls einen persönlichen Grund i. S. d. § 616 BGB dar.

[1] OVG Niedersachsen, Beschluss v. 2.7.2021, 13 LA 258/21.

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