Einzelfall Fragerecht? Erklärung
AIDS-Erkrankung und HIV-Infektion

AIDS-Erkrankung: zulässig

HIV-Infektion: unzulässig

Ausnahme: erhöhte Ansteckungsgefahr

Die Frage nach einer AIDS-Erkrankung ist wegen der erheblichen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit nach überwiegender Meinung zulässig.

Bei der HIV-Infektion kommt es darauf an, ob die persönliche Eignung des Bewerbers – z.B. im Krankenhaus- und Gesundheitswesen wegen der dort erhöhten Ansteckungsgefahr – betroffen ist. Kann der Arbeitgeber den Einsatz des Arbeitnehmers durch angemessene Vorkehrungen, d.h. durch wirksame und nicht unverhältnismäßige Maßnahmen, ermöglichen, ist eine Frage wohl unzulässig
Alkohol- und Drogenabhängigkeit

Unzulässig

Ausnahme: Sicherheitsrelevante Position

Aus medizinischer Sicht handelt es sich bei einer Alkohol- oder Drogenabhängigkeit um eine Krankheit. Im Einzelfall kann die Frage nach bestimmten Erkrankungen eine Erkundigung nach einer Behinderung darstellen und damit eine Ungleichbehandlung i.S.d. AGG indizieren. Daher sollte die Frage nur dann gestellt werden, wenn die Tätigkeit voraussetzt, dass der Bewerber nicht alkohol- oder drogenabhängig ist, etwa bei gefahrgeneigten Arbeiten (z.B. Tätigkeit als Busfahrer, Pilot oder Gerüstbauer). Hier besteht seitens des Bewerbers sogar eine Offenbarungspflicht.

Die Frage nach gelegentlichem oder häufigem Alkoholgenuss ist hingegen immer unzulässig, da dies die Privatsphäre des Bewerbers betrifft.
Alter Unzulässig Die Frage nach dem Alter verstößt gegen das in §§ 1, 7 AGG geregelte Benachteiligungsverbot und ist daher unzulässig.
Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht Zulässig

Die Frage, ob der Bewerber eine Aufenthalts- bzw. Arbeitserlaubnis besitzt, stellt keine Benachteiligung ausländischer Arbeitnehmer aufgrund der "Rasse" oder "ethnischen Herkunft" dar und ist zulässig. Denn der Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis stellt eine zwingende Beschäftigungsvoraussetzung dar.

Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die erforderliche Erlaubnis, handelt er ordnungswidrig gem. § 404 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 SGB III.
Berufliche Fähigkeiten und Werdegang Zulässig

Unbedenklich sind Fragen nach

  • beruflichen und fachlichen Fähigkeiten,
  • dem bisherigen beruflichen Werdegang,
  • Dauer und Anzahl bisheriger Arbeitsverhältnisse
  • Prüfungs- und Zeugnisnoten,
  • Sprachkenntnissen, sofern diese für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich sind sowie
  • den Gründen für den Arbeitsplatzwechsel und den beruflichen Plänen.
Bisheriges Gehalt Grds. unzulässig Die Frage nach der Vergütung beim früheren Arbeitgeber gehört grundsätzlich zur geschützten Privatsphäre und ist damit unzulässig. Nur wenn das bisherige Gehalt für die erstrebte Stelle Aussagekraft und der Bewerber sie auch nicht von sich aus als Mindestvergütung für die neue Stelle gefordert hat, kann sie ausnahmsweise zulässig sein.
Eheschließung und Familienplanung Unzulässig Ehe und Familie stehen als Grundrecht unter besonderem Schutz der staatlichen Ordnung. Daher ist die Frage über eine beabsichtigte Eheschließung oder Familienplanung unzulässig. Ansonsten würde die Privatsphäre des Bewerbers berührt, ohne dass ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers bzw. ein Bezug zur späteren Beschäftigung gegeben ist. Die Frage ist daher erst nach Einstellung, mit Blick auf die Gehaltsabrechnung zulässig.
Geschlecht

Unzulässig

Ausnahme: Geschlecht hat grundlegende Bedeutung für die zu besetzende Stelle

Die Frage nach dem Geschlecht ist in der Regel unmittelbar benachteiligend (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AGG) und damit unzulässig.

Ausnahmen bestehen nur bei grundlegender Bedeutung des Geschlechts für die zu besetzende Stelle, z.B. bei der Suche nach einem weiblichen bzw. männlichen Model für Damen- bzw. Herrenbekleidung.
Gesundheitszustand/Vorerkrankungen

Unzulässig

Ausnahme: Krankheit steht in Zusammenhang mit dem einzugehenden Arbeitsverhältnis
Gesundheitszustand und Vorerkrankungen betreffen die intimste Privatsphäre eines Bewerbers und sind damit dem Fragerecht des Arbeitgebers weitgehend entzogen. Fragen nach Erkrankungen sind nur zulässig, wenn die Erkrankung in besonderem Zusammenhang mit der Stelle steht (z.B. eingeschränkte Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers, ansteckende Krankheiten, absehbare Arbeitsunfähigkeit). Diese sind vom Bewerber auch selbst zu offenbaren. Zu beachten ist, dass es sich wegen der im Einzelfall schwierigen Abgrenzung zwischen Krankheit und Behinderung auch um eine AGG-relevante Frage handeln kann.
Gewerkschaftszugehörigkeit Unzulässig Der Arbeitgeber ist im Hinblick auf Art. 9 Abs. 3 GG nicht berechtigt, nach einer Gewerkschaftszugehörigkeit zu fragen. Auch zur Feststellung der Tarifbindung darf die Frage nach der Tarifbindung – wenn überhaupt – erst nach der Einstellung gestellt werden.
Grunddaten Zulässig

Zulässig sind Fragen nach Name, Adresse, E-Mail, Anschrift und Telefonnummer.

Vorsicht geboten ist bei Fragen nach dem Geburtsort und -datum (s. hierzu auch Alter), der Herkunft, dem Geburtsnamen sowi...

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