1 Reichweite des Begriffs

Der Begriff der Betriebsveranstaltung existiert im Arbeitsrecht als eigenständiger Begriff nicht. Umfasst sind sämtliche Gemeinschaftsveranstaltungen der Arbeitnehmer, die im Zusammenhang mit betrieblichen Interessen stehen, z. B. Betriebsversammlungen, Betriebsfeiern und Betriebsausflüge.

2 Rechtliche Grundlagen

Da gesetzliche Regelungen hinsichtlich der Durchführung von Betriebsveranstaltungen fehlen, ist der Arbeitgeber grundsätzlich zur Durchführung solcher Veranstaltungen auch nicht verpflichtet. Ein Anspruch der Arbeitnehmer kann sich allerdings aus einer Betriebsvereinbarung oder aus betrieblicher Übung ergeben.

Findet eine Betriebsveranstaltung statt, hat grundsätzlich jeder Arbeitnehmer ein Teilnahmerecht.

 
Hinweis

Teilnahmerecht aufgrund Gleichbehandlungsgrundsatz

Bietet ein Arbeitgeber eine Betriebsveranstaltung (z. B. Betriebsausflug, Weihnachtsfeier, Karnevalsfeier) betriebsöffentlich zur Teilnahme für die bei ihm beschäftigten Mitarbeiter an, handelt es sich um die Gewährung einer Leistung unter kollektiven Gesichtspunkten. Möchte ein Arbeitgeber einen einzelnen Arbeitnehmer oder eine Gruppe von Arbeitnehmern von der ansonsten betriebsöffentlich angebotenen Teilnahme ausschließen, liegt eine Ungleichbehandlung vor. Unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes bedarf der Ausschluss eines einzelnen Mitarbeiters von der Teilnahmeberechtigung daher eines sachlichen Grundes.[1] Hat der Mitarbeiter bereits in der Vergangenheit ähnliche Veranstaltungen gestört, liegt ein konkreter Anhaltspunkt dafür vor, dass auch bei einer kommenden Veranstaltung mit Störungen zu rechnen ist. Gibt es keine milderen Mittel als den individuellen Ausschluss des Arbeitnehmers, kann ein Ausschluss sachlich gerechtfertigt sein.

Arbeitnehmer dürfen z. B. während der Freistellungsphase aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht sachgrundlos von Betriebsveranstaltungen ausgeschlossen werden.[2]

Liegt ein sachlicher Ausschlussgrund nicht vor, besteht ein individuelles Teilnahmerecht des einzelnen Arbeitnehmers. Anspruchsgrundlage kann der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz sein.

Soweit ein Notdienst erforderlich ist, kann der Arbeitgeber mangels entsprechender Regelung in einer Betriebsvereinbarung unter Ausübung seines Direktionsrechts nach billigem Ermessen eine Auswahl treffen und einseitig einen oder mehrere Arbeitnehmer bestimmen.

Für die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung ist regelmäßig Fortzahlung des Arbeitsentgelts vereinbart.[3]

[1] ArbG Köln, Urteil v. 22.6.2017, 8 Ca 5233/16.
[2] ArbG Köln, Urteil v. 22.6.2017, 8 Ca 5233/16.
[3] Vgl. auch Vor-, Abschluss- und Nacharbeit zur anderen Verteilung der durch Betriebsfeiern ausgefallenen Arbeitszeit.

3 Keine Teilnahmepflicht

Eine Teilnahmepflicht an der Betriebsveranstaltung besteht nicht. Jeder Arbeitnehmer muss in der Entscheidung darüber, ob er an einem Betriebsausflug teilnehmen will oder nicht, völlig frei sein. Einem unzulässigen Druck auf die Teilnahme am Betriebsausflug kommt es gleich, wenn der Arbeitgeber vorher ankündigt, er werde allen nicht teilnehmenden Betriebsangehörigen den Tag des Betriebsausflugs auf den Erholungsurlaub anrechnen. Eine derartige Anrechnung ist nicht zulässig.[1] Auch die Teilnahme an Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern, Betriebssport ist freiwillig und darf nicht durch Sanktionen erzwungen werden.

Will der Arbeitnehmer an der Betriebsveranstaltung, die während der normalen Arbeitszeit stattfindet (z. B. Ausflug, Feier), nicht teilnehmen, so muss er grundsätzlich seine Arbeitsleistung erbringen. Ist das nicht möglich, weil er z. B. nur in einer Arbeitsgruppe mit anderen Arbeitnehmern seine vertragliche Arbeitspflicht erfüllen kann, so hat er Anspruch auf sein Arbeitsentgelt aus Annahmeverzug.

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