Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Festsetzung des Urlaubszeitpunktes hat der Arbeitgeber die beiderseitigen Interessen nach billigem Ermessen abzuwägen (Bestätigung von BAG 1961-10-12 5 AZR 423/60 = BAGE 11, 318 = AP Nr 84 zu § 611 BGB Urlaubsrecht).

2. Die Ausübung des Ermessens ist gerichtlich dahin nachprüfbar, ob seine Grenzen eingehalten und ob nicht sachfremde oder willkürliche Motive hierbei maßgebend gewesen sind.

3. Jeder Arbeitnehmer kann frei darüber entscheiden, ob er an einem Betriebsausflug teilnehmen will.

4. Einem unzulässigen Druck auf Teilnahme am Betriebsausflug kommt es gleich, wenn der Arbeitgeber vorher ankündigt, er werde allen nicht teilnehmenden Betriebsangehörigen, gleichgültig wie groß deren Zahl sei, den Tag des Betriebsausflugs auf den Erholungsurlaub anrechnen.

 

Orientierungssatz

Betriebsausflug bei einer AOK ohne Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes.

 

Normenkette

BGB § 315; BUrlG § 7

 

Verfahrensgang

LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 13.05.1970; Aktenzeichen 3 Sa 308/69)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439913

BB 1971, 220

DB 1971, 295

BetrR 1971, 152

ARST 1971, 43

ArbuSozR 1971, 85

BerlWirt 1971, 262

SAE 1971, 161

AP § 7 BUrlG, Nr 5

AR-Blattei, Betriebsfeier Entsch 3

AR-Blattei, ES 490 Nr 3

SV-Beamte 1971, Nr 4, 11

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